100% tevredenheidsgarantie Direct beschikbaar na betaling Zowel online als in PDF Je zit nergens aan vast
logo-home
Zusammenfassung Strafrecht AT II - Deliktsarten €5,49   In winkelwagen

Samenvatting

Zusammenfassung Strafrecht AT II - Deliktsarten

 5 keer bekeken  0 keer verkocht
  • Vak
  • Instelling
  • Boek

Übersicht und Prüfungsschematader Deliktsarten im Strafrecht AT mit allen relevanten Problemen für das 1. Staatsexamen

Voorbeeld 2 van de 11  pagina's

  • Onbekend
  • 19 januari 2024
  • 11
  • 2023/2024
  • Samenvatting
avatar-seller
C) Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
b) Handlung
- De nition: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder Unterlassen, welches der Täter mit
seinem eigenen Willen beherrscht.
- nicht: Schlaf, Re ex, Bewusstlos o.ä.
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
- Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)
- De nition: Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
der Erfolg entfallen würde.
- Kumulative Kausalität: beide zsm führen zu Erfolg (dann siehe Formel unproblematisch,
dann evtl. nicht obj. zurechenbar da außerhalb Lebenswahrscheinlichkeit)
- Alternative Kausalität: Wenn beide Bedingungen für sich alleine schon zum Erfolg führen,
sind auch beide dafür ursächlich.
- Überholende Kausalität: Eine Ersthandlung ist auch kausal, wenn sie bis zum
Erfolgseintritt durch eine Zweithandlung weiter wirkt.
- Hypothetische Kausalität: Reserveursachen sind unbeachtlich.
- Atypische Kausalität: Die Kausalität entfällt nicht bei untypischen Handlungsverläufen.
d) Objektive Zurechnung
- De nition: wenn der T eine rechtlich relevante Gefahr gescha en hat, die sich im
tatbestandsmäßigen Erfolg widerspiegelt
- keine rechtl. relevante Gefahr: Handlung nicht beherrschbar, Abschwächung des
drohenden Schadens
-> Unterbrechung Zurechnungszsmhang: bei Sozialadäquanz, Verwirklichung des allg.
Lebensrisikos, eigenverantwortlicher Selbst-
gefährdung, atypischem Kausalverlauf (außerhalb
jeder Lebenserwartung)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, 15
- bzgl. der Verwirklichung des obj. TB und ggf. sonstiger subj. Merkmale (zB Zueignungsabsicht)
- Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner obj. Tatumstände
- relevanter Zeitpunkt: Vornahme der tatbestandlichen Handlung (16 I: „bei Begehung der Tat“)
-> dolus antecedens (vorhergehend) und subsequens (nachträglich) nicht ausreichend
- dolus directus 1. Grades: T kommt es gerade darauf an, den tb. Erfolg herbeizuführen
- dolus directus 2. Grades: T weiß oder sieht sicher voraus, dass Verhalten zum Eintritt des tb.
Erfolgs führen wird, egal ob er diesen wünscht
- dolus eventualis: Täter hält Erfolgseintritt ernstlich für möglich, nimmt ihn aber billigend in Kauf
P: Abgrenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit
e.A. Möglichkeitstheorie: T erkennt, dass konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts besteht
aber: auch bei bewusster FL der Fall, keine Abgrenzung möglich, Ausdehnung Vorsatz
a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie: T hält Erfolgseintritt für wahrscheinlich (mehr als möglich)
aber: Grenze zwischen möglich und wahrscheinlich schwer zu ziehen
a.A. Gleichgültigkeitstheorie: T ist Erfolgseintritt gleichgültig
aber: Bewertung des Verhaltens ist Abgrenzungskriterium, Gesinnungsstrafrecht
h.M. Billigungstheorie: Täter hält Erfolgseintritt für ernsthaft möglich, ndet sich damit ab und
handelt weiter, nimmt Erfolg billigend in Kauf (auch bei unerwünschtem Erfolg möglich)
-> Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolgs („wird schon gut gehen“) ist bewusste FL,
andernfalls („na wenn schon“) ist bedingter Vorsatz
- bei fehlenden Anhaltspunkten im Sachverhalt ermitteln, ob sich aufgrund der objektiven
Tatumstände auf Eventualvorsatz schließen lässt
-> v.a. bei objektiver Gefährlichkeit, konkrete Angri sweise, Motivation, Psyche des Täters,
wenn nur noch ein glücklicher Zufall den Erfolg verhindern könnte
-> auch bei hoher objektiver Gefährlichkeit nicht automatisch (keine Hemmschwellentheorie)
b) Irrtümer, 16 (s.u.)
II Rechtswidrigkeit
III Schuld

9 von 30



fi fl ff ff fi

, D) Der Versuch gem. 22, 23 I

- Begründung Strafbarkeit:
- objektive Theorie: wegen objektiver Gefährdung von Rechtsgütern
-> kann Strafbarkeit des untauglichen Versuchs nicht erklären
- subjektive Theorie: wegen verwer ichem Willen des Täters
-> problematisch ist Nähe zum Gesinnungsstrafrecht
- h.M. Eindruckstheorie: rechtsfeindliche Gesinnung muss nach außen treten und dafür sorgen,
das Gefühl der Rechtssicherheit anderer zu erschüttern

0. Vorprüfung
1. Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I
- stets strafbar bei Verbrechen gem. 12 (Mindeststrafe von 1 Jahr)
- bei Vergehen gem. 12 II nur strafbar wenn ausdrücklich bestimmt (zB KV, Diebstahl)
- nach 12 III ändert Strafschärfung/-milderung nichts an Deliktscharakter (ob Verbrechen oder
Vergehen), Privilegierung und Quali kation hingegen schon
- Versuch der Erfolgsquali kation strafbar
- erfolgsquali zierter Versuch: e.A.: nur Versuch des Grunddelikts strafbar (denn Versuch ohne
Vorsatz widerspricht 22)
h.M.: nicht strafbar, wenn quali zierender Erfolg mit Tathandlung
verknüpft ist und Erfolgsquali kation nach Konzeption des
TB auf Erfolg des Grunddelikts aufbaut
2. Keine Vollendung
- mindestens ein Unrechts-TBM muss fehlen
- bei herbeigeführtem Taterfolg wird vorsätzliches Begehungsdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt oder
Unterlassungsdelikt geprüft
- nicht bei Unternehmensdelikt („wer es unternimmt“) möglich, da Unternehmen bereits den
Versuch umfasst, 11 I Nr. 6 (mit unmittelbarem Ansetzen tritt schon Vollendung ein)
3. Kein untauglicher Versuch
- kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht zum Erfolg führen
-> strafbar, durch Erst-Recht-Schluss aus 23 III, bei dem selbst der grob unverständige
Versuch strafbar ist (auch nach Eindruckstheorie strafwürdig s.o.)
- abergläubischer Versuch grds. stra os, da Erfolg nur gewünscht, kein Ein uss auf Eintritt
- Wahndelikt: Täter denkt, sein Verhalten fällt unter Strafnorm, die aber (so) nicht existiert,
-> kann auf verschiedenen Ebenen sein (zB hält sich für nicht gerechtfertigt)
-> stra os, wegen nullum-crimen-Grundsatz, Eindruckstheorie nicht erfüllt
- Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch: Umkehrprinzip
-> Irrtum des Täters, der ihn nach 16 I entlasten würde, belastet ihn umgekehrt bei Vorliegen
der Umstände, über die sich geirrt wurde (dann untauglicher Versuch)

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
- Vorsatz auf die Vollendung der Tat
a) kognitives Element: Vorsatz bzgl. aller objektiven und weiteren subjektiven TBM
b) voluntatives Element: unbedingter Handlungswille (entschieden, Tatgeneigtheit reicht nicht)
-> auch bei „Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage“
wenn Täter fest entschlossen ist, Tat unter bestimmten Umständen
zu begehen, deren Eintritt aber von ihm unabhängig sind
2. Unmittelbares Ansetzen gem. 22
- muss unmittelbar dazu ansetzen, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen
- gemischt-subjektiv-objektive Theorie zur Abgrenzung Tatvorbereitung und Tatansatz
-> Subj.: Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben
-> Obj.: - geschütztes Rechtsgut aus Tätersicht in konkreter Gefahr
- Eintritt in die Opfersphäre, unmittelbar räumlich-zeitlicher Zusammenhang
- zwischen Tun und Tatbestandserfüllung keine wesentlichen Zwischenakte mehr
- v.a. relevant bei mehraktigen Delikten
-> zB bei 249 muss auch zur Nötigungshandlung angesetzt werden, allein Ansetzen zur
Wegnahme genügt nicht für Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme
- Versuchsbeginn kann bei tateinheitlich begangenen Delikten jeweils auseinanderfallen
10 von 30



fi fl fi fl flfi fi fi fl

Voordelen van het kopen van samenvattingen bij Stuvia op een rij:

Verzekerd van kwaliteit door reviews

Verzekerd van kwaliteit door reviews

Stuvia-klanten hebben meer dan 700.000 samenvattingen beoordeeld. Zo weet je zeker dat je de beste documenten koopt!

Snel en makkelijk kopen

Snel en makkelijk kopen

Je betaalt supersnel en eenmalig met iDeal, creditcard of Stuvia-tegoed voor de samenvatting. Zonder lidmaatschap.

Focus op de essentie

Focus op de essentie

Samenvattingen worden geschreven voor en door anderen. Daarom zijn de samenvattingen altijd betrouwbaar en actueel. Zo kom je snel tot de kern!

Veelgestelde vragen

Wat krijg ik als ik dit document koop?

Je krijgt een PDF, die direct beschikbaar is na je aankoop. Het gekochte document is altijd, overal en oneindig toegankelijk via je profiel.

Tevredenheidsgarantie: hoe werkt dat?

Onze tevredenheidsgarantie zorgt ervoor dat je altijd een studiedocument vindt dat goed bij je past. Je vult een formulier in en onze klantenservice regelt de rest.

Van wie koop ik deze samenvatting?

Stuvia is een marktplaats, je koop dit document dus niet van ons, maar van verkoper leawoerner. Stuvia faciliteert de betaling aan de verkoper.

Zit ik meteen vast aan een abonnement?

Nee, je koopt alleen deze samenvatting voor €5,49. Je zit daarna nergens aan vast.

Is Stuvia te vertrouwen?

4,6 sterren op Google & Trustpilot (+1000 reviews)

Afgelopen 30 dagen zijn er 59325 samenvattingen verkocht

Opgericht in 2010, al 14 jaar dé plek om samenvattingen te kopen

Start met verkopen
€5,49
  • (0)
  Kopen