Handelsrecht
• Kaufmannsbegriff
• Die Firma
• Schutz der Firma nach § 15 MarkenG
• Inhaberwechsel & Firmenfortführung (Eintritt)
• Vertretung des Kaufmanns
• Das Handelsregister (Publizität)
• Das Handelsgeschäft
• Der Handelskauf
Gesellschaftsrecht
• Fehlerhafte Gesellschaft
• Partnergesellschaft
• Verein
• OHG
• KG
• AG
• GmbH
Die Verteilung dieses Dokuments ist illegal.
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,HANDELS-&GESELLSCHAFTSRECHT
HANDELSRECHT
KAUFMANNSBEGRIFF
SCHEMATA - EINTRAGUNGSPFLICHT § 29 HGB
1. Kaufmannseigenschaft § 1 HGB
a.) Gewerbe
(1) Nach außen erkennbarer Tätigkeit
(2) Planmäßig & auf gewisse Dauer
(3) Selbstständigkeit
(4) Gewinnerzielungsabsicht
(5) Kein freier Beruf, Wissenschaftler o. Künstler
(6) Erlaubte Tätigkeit
b.) Handelsgewerbe
(1) In kaufmännischer weise eingerichteter Geschäftsbettrieb
(2) Art o. Umfang
(a) Art
(b) Umfang
(3) Erfordern
(4) Beweislast
c.) Betreibender
Eintragungspflicht § 29 HGB
= Man ist gem. § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn man Kaufmann im Sinne des
HGB ist. Diese Eintragung ist zwingend & zieht, wenn man sie nicht vornimmt, die Einleitung eines Verfahrens
nach § 14 HGB (Zwangsgeld)
(Eintragung deklatorische Wirkung, keine Auswirkung auch ohne Eintragung Kaufmann)
1. Kaufmannseigenschaft
= Nach der Legaldefinition in § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (sog. Ist-Kaufmann)
a.) Gewerbe
= Ein Gewerbe liegt vor, wenn es sich m eine nach außen erkennbare, planmäßige & auf gewisse Dauer
angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete bzw. am Markt entgeltlich angebotene Tätigkeit
handelt, die nicht zu den freien Berufen, Wissenschaft o. Kunst zählt.
(1) Nach außen erkennbare Tätigkeit
= Die Tätigkeit muss den Geschäftspartnern erkennbar sein. Die bloße innere Absicht, ein Gewerbe zu betreiben,
reicht nicht aus
(2) planmäßig & auf gewisse Dauer
= planmäßig & auf gewisse Dauer angelegt ist die Tätigkeit, wenn der Handelnde die Absicht hat, eine Vielzahl
von Geschäften vorzunehmen, also nicht nur Gelegenheitsgeschäfte tätigen möchte
Nicht entscheidend für die Planmäßigkeit: Geschäftsvolumen, Haupt- oder Nebentätigkeit
Bei kurzen Zeiträumen wird eine berufsmäßige Ausübung i.S.e. dauerhaften Erwerbsquelle nicht verlangt
Gelegentliche Geschäfte: (z.B. Verkauf auf Flohmärkten) stellt kein Gewerbe dar (Erforderlich à Minimum an Kontinuität
(3) Selbstständigkeit
= Gem. § 84 I 2 HGB ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestaltet & seine Arbeitszeit
bestimmen kann.
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, HANDELS-&GESELLSCHAFTSRECHT
- Frage nach eigenständiger Disponisation im Außenverhältnis (nicht erheblich ob Geschäfte im eigenen
oder fremden Namen)
(4) Gewinnerzielungsabsicht
o h.M.: Gewinnerzielungsabsicht ist erforderlich. Es muss also die Absicht bestehen, einen Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen
o a.A.: nicht die Gewinnerzielungsabsicht ist maßgeblich, sondern dass eine entgeltliche Tätigkeit am
Markt angeboten wird.
- Privatunternehmen: Absicht vermutet (+)
- Unternehmen der öffentlichen Hand: Vermutung von vornherein nicht möglich
- Eigenbetriebe es Staates o. Gebietskörperschaften à Gewerbe (+)
(5) Kein freier Beruf, Wissenschaftler o. Künstler
= Betreffende Person darf nicht einen freien Beruf nachgehen, Wissenschaftler oder Künstler sein.
- Freie Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte (grundsätzlich)
- Entscheidung ob freier Beruf vorliegt: Leistungserbringung nach dem typischen Berufsbild
höchstpersönlicher Natur? Dann freier Beruf i.S.d. handelsrechtlichen Gewerbebegriffs (z.B.
Architekten)
ABER: Auch wenn die freien Berufe keine Kaufleute i.S.d. HGB sind, so sind sie im allgemeinen aber
Unternehmer i.S.d. BGB
(6) Erlaubte Tätigkeit
= Nach h.M. muss d. Tätigkeit zivilrechtlich erlaubt sein, da demjenigen, der unerlaubte Geschäfte betreibt, nicht
die rechte eines Kaufmanns zustehen können. Die Geschäfte dürfen nicht verboten o. sittenwidrig sein.
b.) Handelsgewerbe i.S.v. §§ 1 II ff. HGB
= Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art o.
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
= liegt eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vor?
(2) Art oder Umfang
= Geschäftsbetrieb muss nach Art und Umfang einen in kaufmännischer weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordern. Sofern eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben ist, liegt kein Handelsgewerbe vor.
(a) Art
= Die Art d. Geschäftstätigkeit macht eine kaufmännische Einrichtung erforderlich, wenn vielfältig & schwierige
Geschäfte zum Unternehmensgegenstand zählen, Kredit- o. Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, bei
erheblicher Teilnahme am Wechsel- & Scheckverkehr, bei weiträumiger Tätigkeit, großem Werbeumfang sowie
umfangreicher Lagerhaltung
- Zu beachten: Vielfalt der erbrachten Leistungen, Intensität der Finanzbeziehung (Kredite) & weiträumige
oder internationale Tätigkeit
(b) Umfang
= Als Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit sind zu berücksichtigen der Umsatz, Höhe des Anlage- &
Kapitalvermögens, Anzahl d. Betriebsstätten & Beschäftigten
Problem: Entscheidende Höhe des Umsatzes
- E.A: 250.000€ Jahresumsatz Handelsgewerbe (+)
- A.A: 500.000€ Jahresumsatz Handelsgewerbe (+)
- Streitentscheid: Umsatzzahlen reichen nicht aus, wenn die Abläufe im Betrieb äußert Einfach strukturiert sind
- § 241a HGB: Handelsgewerbe auch bei weniger als 600.000 (+), bei 100.000 Kleingewerbe (+)
(3) erfordern
= Die kaufmännische Einrichtung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, sondern lediglich für di sachgerechte
Führung des Unternehmens objektiv notwendig sein
- Entscheidend à Gesamtbild
(4)Beweislast
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