Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name, Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform, Vertretungsberechtigten
- Adresse der elektronischen Post (zur schnellen Kontaktaufnahme)
- zuständige Aufsichtsbehörde
- Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister + Nr.
- bei AG, KomG Zustand der Abwicklung + Liquidation
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnr. nach §27a
geschäftsmäßig = nachhaltige Tätigkeit mit/ ohne Gewinnerzielungsabsicht
- Abzielen auf Vertragsschluss reicht aus (auch bei privater Werbeschaltung vermutet)
- private Gelegenheitsgeschäfte (-)
Inhaltliche Besonderheiten
- Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag Vor- und Zuname
- Steuernummer (-) anzugeben
- Telefonnummer nicht kostenpflichtig
nach Rundfunkstaatsvertrag §55 Abs. 2 RSTV
bei journalistisch-redaktionellem Angebot = Presseähnlichkeit, Abzielung auf Beitrag zur öffentlichen
Meinungsbildung und Information mit gesell. Relevanz (z.b. Blog eines U.)
Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen (§§5, 6 TMG gelten
trotzdem)
Social Media + Apps
- ebenfalls Impressumspflicht
Konsequenzen bei Rechtsverstößen
- Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherzentrale
- Rechtsanwaltskosten der Gegenseite
- Unterlassungs- und Auskunftsansprüche
- Schadensersatz
, 2. Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht
Äußerungs- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG
Meinung = wertendes Ergebnis eines Denkprozesses (Werturteil)
Meinungsfreiheit
Kriterien
1. Aussage im Ganzen
2. Empfängerhorizont
3. Zweck der Äußerung
Zurechenbarkeit
Behaupten Verbreiten
- Darstellung als eigene Feststellung - Mitwirken an Wiedergabe von
- Zueigenmachen einer Äußerung eines Behauptung eines Dritten
Dritten - keine Haftung bei Distanzierung
Sphärentheorie
Abwägung Persönlichkeitsrecht – Informationsinteresse der Öffentlichkeit
1. Intimsphäre
- = ureigenster persönlicher Bereich/ innere Gedanken und Gefühlswelt
- grds. gegen Presseveröffentlichungen geschützt
- Ausnahme: Betroffener legt Intimsbereich selbst offen
2. Privatsphäre
- = Privatbereich, in dem sich Mensch zurück ziehen möchte (häuslicher Bereich,
Familienleben)
- nur Zugang wenn Betroffener einblick gewährt
- nicht absolut geschützt es erfolgt Güterabwägung
3. Sozialphäre
- = öffentlich zugewandeter Bereiche, der grds. von jedem Dritten wahrgenommen werden
können (Beruf, Veranstaltungen)
- Abwägung zugunsten der Veröffentlichung
4. Öffentlichkeitsphäre
- = Bereich, der der Öffentlichkeit zugekehrt ist
- kein Schutz
weitere Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts
- Recht am gesprochenen Wort
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Häufig gestellte Fragen
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