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Zusammenfassung

Zusammenfassung Wiederkehrende Bezüge und Leistungen

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In diesem Kapitel werden wiederkehrende Bezüge und Leistungen i.V.m § 22 und §16 EStG dargestellt

vorschau 2 aus 8   Seiten

  • 15. november 2022
  • 8
  • 2021/2022
  • Zusammenfassung
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Kenobuss
Hauptstudium II - Einkommensteuer

2. Wiederkehrende Bezüge und Leistungen
Systematische Darstellung

§ 22 EStG "Renten"


§ 22 Nr. 1 S. 3 a) § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) § 22 Nr. 1a EStG § 22 Kaufpreisraten
aa) EStG EStG Nr. 5
EStG

"Basisversorgung" "private" Versorgung Unterhaltsleistungen z.B. < 10 > 10
Riester Jahre Jahre
Veräußerungsleibrenten Versorgungsleistungen

Besteuerungsanteil Ertragsanteil ≠ § 22 EStG
Ziel: 100%

SA § 10 (1a) EStG SA
Ziel: 100 % 100 %
(entgeltlich) (unentgeltlich)


Übertragung eines Betriebes

- unentgeltlich ≠ 16 EStG; § 6 (3) EStG
- entgeltlich = § 16
o (Barzahlung √)
o Kaufpreisraten / Zeitrenten
o Leibrente



Tilgungsanteil Zinsanteil

V-Erlös § 16 EStG Kapitalerträge, §20 (1) Nr. 7 EStG
= zum Stichtag! (Kaufpreisraten/Zeitrenten)

sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb)
EStG (Leibrente)


= AK (§ 255 HGB) des Erwerbers = BA (§ 4 (4) EStG) des Erwerbers
è Kaufpreisforderung nach Abschluss der Veräußerung nach § 16 EStG
= Privatvermögen
è Bewertung der Kaufpreisforderung nach § 12 (3) BewG



- Versorgungsleistung, § 22 Nr. 1a EStG i.V.m. § 10 (1a) EStG (unentgeltlich)



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, Hauptstudium II - Einkommensteuer

Ermittlung des Zinsanteils bei Kaufpreisraten / Zeitrenten(der 1. Rate)

à "Barwertdifferenzmethode"

Barwert zum Stichtag
./. Barwert nach der 1. Rate
= Differenz (= Tilgung)
vgl. mit tatsächliche Rate______
= Zinsanteil der 1. Rate

- Zinsen = Einnahmen aus KapV nach § 20 (1) Nr. 7 EStG mit Zufluss nach § 11 (1) S. 1 EStG
- KapESt wird nicht erhoben, denn kein Fall von § 43 (1) Nr. 7 EStG (Veräußerer ist keine Bank)
- keine Abgeltungswirkung nach § 43 (5) S. 1 EStG
- Veranlagung:
o § 32d (3) EStG: Pflichtveranlagung zum Abgeltungssteuersatz (§ 32d (1) EStG =25 %)
à Steuer ist in Klausur zu berechnen!

Exkurs: Bewertung von Kapitalforderungen nach dem BewG

§ 12 BewG: Kapitalforderungen und Schulden

- § 12 (1) BewG: Ansatz mit dem Nennwert, es sei denn es liegen besondere Umstände vor:
o hohe (> 9 %) oder niedrige (< 3 %) Verzinsung (RB 12.1 (2) ErbStR) und Kündbarkeit
für mind. 4 Jahre ausgeschlossen (RB 12.1 (1) Nr. 2 i.V.m. (2) ErbStR)
è Ansatz mit dem Gegenwartswert:
à bei Fälligkeitsforderungen: Tabelle 2 BMF-Schreiben
à bei Tilgungsforderungen in gleichen Jahresraten: Tabelle 3 vom 26.05.2005,
(immer die restlichen Raten zählen und dann in Jahre/Monate umrechnen!!!) Anh. 9 V
(à bei Annuitätenforderungen: Tabelle 4 + 5) ESt-Handbuch

o fehlende Verzinsung ("unverzinslich")
§ § 12 (1) i.V.m. § 12 (3) BewG
§ Laufzeit > 1 Jahr
§ zu bestimmten Zeitpunkt fällig (R B 12.1 (1) Nr. 1 ErbStR)
è Ansatz mit dem Gegenwartswert: BMF-Schreiben
à bei Fälligkeitsforderungen: Tabelle 1 vom 26.05.2005,
à bei Tilgungsforderungen in gleichen Jahresraten: Tabelle 2 Anh. 9 V
(immer die restlichen Raten zählen und dann in Jahre/Monate umrechnen!!!) ESt-Handbuch

§§ 13, 14 BewG: Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

ZEITRENTE LEIBRENTE (auf Lebenszeit)
§ 13 (1) BewG § 14 (1) BewG
Jahreswert Jahreswert
(§§ 15, 16 BewG) (§§ 15,16 BewG)
X X
Vervielfältiger Vervielfältiger
Nach Anlage 9a BewG = Tabelle 6 Nach § 14 (1) S. 4 BewG à StE 200 § 14/2
"Ländererlass" = Kapitalwert
= Kapitalwert
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