Hauptstudium II - Einkommensteuer
1. Übertragung von Betriebsvermögen
System der Vorschriften §§ 14, 16, 18 (3), 34 EStG
§§ 14, 16, 18 (3) EStG
begünstigt
Veräußerung, § 16 (1) EStG: Aufgabe, § 16 (3) S. 1 EStG:
- Jede geschlossene, entgeltliche - Betriebsauflösung in einem
Übertragung des BV auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang
Erwerber unter Aufteilung und Veräußerung des
BV an mehrere Erwerber oder unter
- Betrieb bleibt als geschäftlicher Überführung in das PV (Gesamtakt)
Organismus bestehen und kann
fortgeführt werden - Betrieb erlischt als wirtschaftlich
selbständiger Organismus
R 16 (1) EStR / H 16 (1) EStH R 16 (2) EStR / H 16 (2) EStH
Betriebsveräußerung, § 16 (1) EStG
Bedeutung des § 16 EStG
- Aufdeckung der stillen Reserven als letzter betrieblicher Geschäftsvorfall
- Abgrenzung zwischen laufenden Gewinnen und Veräußerungsgewinn
(Rechts-)Folgen:
1) Freibetrag § 16 (4) EStG
2) Besonderer Steuersatz § 34 (1) und (3) EStG, da stets
"außerordentliche Einkünfte" (§ 34 (2) Nr. 1 EStG)
3) keine Gewerbesteuer § 7 S. 2 Nr. 1 GewStG, R 7.1 (3) S. 1 Nr. 1 GewStR
Fallgruppen des § 16:
Begünstigt sind:
(1) Veräußerung
(3) Aufgabe
- Ganzer Betrieb § 16 (1) Nr. 1 EStG
- Teilbetrieb § 16 (1) Nr. 1 EStG
à 100 % Anteil an einer KapG des BV "Teilbetriebsfiktion" § 16 (1) Nr. 1 S. 2 EStG
- Gesamter Mitunternehmeranteil § 16 (1) Nr. 2 EStG
- Gesamter Anteil des Komplementärs einer KGaA § 16 (1) Nr. 3 EStG
§ 16 (1) S. 2 EStG: Veräußerung eines Teils eines Anteils i.S.d. Nr. 2 / Nr. 3 = laufender Gewinn
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Tatbestandsmerkmale der Veräußerung (§ 16 (1) Nr. 1 EStG)
R 16 (1) EStR:
- Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des "ganzen" Gewerbebetriebs/Teilbetriebs
- müssen in einem einheitlichen Vorgang
- entgeltlich
- auf einen Erwerber übertragen werden
- sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann
H 16 (1) EStH
- und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet "Aufgabe der
bisherigen
Tätigkeit"
H 16 (1) EStH "Maßgeblicher Zeitpunkt":
Maßgeblicher Zeitpunkt = Übergang des wirtschaftlichen Eigentums,
für eine Betriebsveräußerung im Ganzen Übergang von Nutzen und Lasten
§ 39 (2) Nr. 1 AO
è Stichtagsbezogene Betrachtungsweise
Veräußerung
(= Entgeltlichkeit)
Ja Nein
- Kaufvertrag - Schenkung
- Tauschvertrag - Erbfolge
- vorweggenommene Erbfolge
ohne Gegenleistung
§ 16 EStG unentgeltlich
Fortführung des Betriebes zu Buchwerten,
§ 6 (3) EStG
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Wesentliche Betriebsgrundlagen (WBGL), H 16 (8) EStH
funktional: - WG, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind
- ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsfortführung haben
- für die Betriebsfortführung unentbehrlich und nicht jederzeit ersetzbar
oder
quantitativ: erhebliche stille Reserven (nicht erforderlich für den Betriebszweck; ≥ 10 % aller StR.)
Der Erwerber muss ohne wesentliche Neuanschaffung in der Lage sein, bei wirtschaftlicher
Betrachtung das bisherige Unternehmen fortzusetzen.
Für die Betriebsfortführung unwichtige Gegenstände können zurückbehalten werden:
Zurückbehaltende WG von untergeordneter Bedeutung (keine WBGL)
H 16 (1) EStH "zurückbehaltene WG"
- Behandlung bei der Betriebsveräußerung/-aufgabe -
1) WG, die nur betrieblich genutzt werden können (z.B. Spezialmaschine, Firmenwert, ggf.
UV)
- Keine Entnahme möglich (nicht privatisierbar); "Zwangsrest-Betriebsvermögen"
- BV ohne Betrieb
- nachträgliche BE/BA (§ 15, § 24 Nr. 2 EStG), §§ 16, 34 EStG nur eingeschränkt!
- Gewinnermittlung des "Rest-BV": § 4 (3) EStG, H 24.2 EStH "Ermittlung der
nachträglichen Einkünfte"
2) WG, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden können (z.B. Kfz)
"eingeschränktes" Wahlrecht
a. Privatnutzung geplant (z.B. V+V)
- Zwangsentnahme in das PV mit dem gemeinen Wert (§ 16 (3) S. 7 EStG analog)
- Entnahmegewinn: §§ 16, 34 EStG
- Bei Veräußerung aus PV à § 23 EStG !
b. Kurzfristige betriebliche Verwertung geplant (z.B. Verkauf, Verschrottung)
- Keine Entnahme möglich (nicht privatisierbar)
- BV ohne Betrieb
- nachträgliche BE/BA (§ 15, § 24 Nr. 2 EStG), §§ 16, 34 EStG nur eingeschränkt
- Gewinnermittlung des "Rest-BV": § 4 (3) EStG, H 24.2 EStH "Ermittlung der
nachträglichen Einkünfte"
3) Forderungen
a. Unbestrittene Forderungen (z.B. aus Warenlieferungen)
- Entnahme in das PV
oder
- BV
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b. Darlehensforderungen
Notwendiges PV, wenn keine anderen betrieblichen Schulden als BV zurückbehalten
werden, ansonsten BV möglich
4) Verbindlichkeiten
a. grds. BV
b. Ausnahme:
Schulden, die aus dem VKP/der Verwertung zurückbehaltener WG hätten getilgt
werden können: Notw. PV, H 24.2 EStH "nachträglich WK/BA sind" 3. Spiegelstrich,
ES SEI DENN: Rechtliche Hindernisse bei der Schuldentilgung
(Tilgungs-, Verwertungs- oder Auszahlungshindernisse)
c. Verbindlichkeit im Zusammenhang mit einem in das PV überführten WG:
Ebenfalls PV, R 4.2 (15) EStR
Betriebsaufgabe im Ganzen, § 16 (3) S. 1 EStG
Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufgabe, H 16 (2) EStH "Allgemeines"
- Aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen
- müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
o funktional und quantitative Betrachtungsweis!
- innerhalb kurzer Zeit
à H 16 (2) EStH "Zeitraum für die Betriebsaufgabe" = lt. BFH max. 36 Monate,
Für Rinteln: 1 Jahr, max. 2 VZ
§ erstreckt sich Betriebsaufgabe über zwei Jahre und fällt der
Aufgabegewinn in 2 VZ an = Aufteilung des Freibetrags nach § 16 (4)
EStG im Verhältnis der Gewinne
§ Tarifermäßigung nach § 34 (3) EStG ist auf Antrag in beiden VZ zu
gewähren, der Höchstbetrag von 5 Millionen jedoch nur einmal à
Aufteilung der 5 Millionen möglich.
[beachte: § 34 (1) EStG kommt immer zur Anwendung!!]
à Beginn: mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen
à Ende: Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage
à alle Veräußerungen in dem Zeitraum gehören zum begünstigtem Gewinn
(zeitlicher Ansatz bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentum)
à ANSONSTEN: Veräußerung „nach und nach“ à Laufender Gewinn
- in einem einheitlichen Vorgang
- entweder
a) in das Privatvermögen überführt werden
b) entgeltlich an verschiedene Erwerber veräußert werden
c) teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden
- sodass damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu
existieren (= Zerschlagung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, mind. in Zwei)
- Beendigung der Tätigkeit
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