- Veräußerung von
- Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (S. 3)
- die zum Privatvermögen gehört haben
- Entweder war
o der Veräußerer (S. 1)
ODER
o im Falle des unentgeltlichen Erwerbs der (die) Rechtsvorgänger (S. 4)
o innerhalb der letzten 5 Jahre
o zu mindestens 1 %
o unmittelbar oder mittelbar beteiligt
Rechtsfolge
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Veräußerungsverluste in seltenen Fällen nicht ausgleichsfähig nach § 17 (2) S. 6 EStG
- Veräußerungsfreibetrag von 9.060,- € oder entsprechender Anteil (9.060,- x Beteiligung in %)
o Beachte: Grenzbetrag von 36.100,- € oder entsprechender Anteil
(36.100,- x Beteiligung in % ./. V-Gewinn = Kürzungsbetrag)
- Steuerbefreiung von 40 % nach § 3 Nr. 40 c) EStG / § 3c (2) EStG
Für laufende Ausschüttungen: Evtl. Antragsrecht zum TEV, § 32d (2) Nr. 3 EStG
Entstehung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 EStG
- Stichtagsbezogene Betrachtungsweise
- Zeitpunkt = Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
H 17 (7) EStH "Stichtagsbewertung" /
H 17 (4) EStH "Entstehung des Veräußerungsgewinns"
5-Jahresfrist
- zu mindestens 1 Zeitpunkt zu 1% beteiligt (nicht über die Dauer)
H 17 (2) EStH "Kurzfristige Beteiligung"
- Für jeden Veräußerungsvorgang eine eigene 5-Jahresfrist
- Für Frist maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
H 17 (2) EStH "Fünfjahreszeitraum" 2. Spiegelstrich
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, Hauptstudium II - Einkommensteuer
1 %-Beteiligung
- von der Kapitalgesellschaft gehaltene eigene Anteile werden bei der Bestimmung der
Beteiligungshöhe nicht mitgerechnet, H 17 (2) EStH "Eigene Anteile":
Stammkapital 100.000
davon eigene Anteile 20.000
Gesellschafter A 40.000
Gesellschafter B 40.000
H 17 (2) EStH "Mittelbare Beteiligung" 1. + 2. Spiegelstrich
Beteiligung A an der X-GmbH:
A X-GmbH
A ist gar nicht (unmittelbar) an der
50 % GmbH beteiligt, kann also auch gar
1% keine Anteile verkaufen
à weder § 20 EStG noch § 17 EStG
AB-OHG
Ein Verkauf durch die OHG führt bei
der OHG zu Einkünfte aus GewB,
§ 20 (2) Nr. 1, (8), § 15 EStG
Verluste i.S.d. § 17 EStG
- Verlustberücksichtigung ist grundsätzlich möglich (§ 17 (2) S. 1 EStG)
- Verbot des Verlustausgleichs nach § 17 (2) S. 6 EStG, soweit der Veräußerungsverlust auf
Anteile entfällt (jeweils pro Erwerb zu prüfen):
a) die innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben wurden
Ausnahme: Rechtsvorgänger hätte Verlust geltend machen können
b) die entgeltlich erworben sind und nicht innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu
einer Beteiligung i.S.d. § 17 (1) S. 1 EStG gehörten (hier kommt es auf die Haltedauer
an!)
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