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Zusammenfassung

Zusammenfassung Erbfall- und Erbauseinandersetzung

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In diesem Kapitel wird der Erbfall und die Erbauseinandersetzung dargestellt.

vorschau 2 aus 5   Seiten

  • 15. november 2022
  • 5
  • 2021/2022
  • Zusammenfassung
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Kenobuss
Hauptstudium II - Einkommensteuer

Rz. 66, S. 1 + 2:
§ 12 Nr. 2 EStG
Rentenbar-
Wert d.
Vermögens
wert AK


S. 3:

Wert d.
Vermögens Rentenbar-
§ 12 Nr. 2 EStG
wert
Wert d.
Vermögens



S. 4: (Normalfall)
Teilentgeltlich

(Im PV:
Wert d. Trennungstheorie)
Vermögens Im BV:
Rentenbar- Einheitstheorie
wert
beim Übergeber)

Beispiel 2:
V hält 60 % an der X-GmbH und ist Geschäftsführer. Er überträgt in 02 zunächst 10 % an T
gegen lebenslängliche, monatliche Leistungen in Höhe von 500,-.
In 04 überträgt er die restlichen 50 % + GF gegen weitere 2.500,- € monatlich.
Anh. 13 IV, Rz. 16 und Beispiel in Rz. 17:
Ab 04 Versorgungsleistungen, aber nur für die zweite Übertragung. è 2.500,- €


5. Erbfall und Erbauseinandersetzung
BMF v. 14.03.2006, Anh. 13 I ESt-Handbuch

VERGLEICH: Vorweggenommene Erbfolge – Erbfall
Vorweggenommene Erbfolge Erbfall
- Einzelvertragliche Regelung, - Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes
Anh. 13 II, Rz. 1 à Alles, was man kraft Gesetzes erhält ist unentgeltlich
- Gegenleistungen führen u.U.
zu einem Entgelt!
Erbfall als solches Erbauseinandersetzung
- Erbe geht kraft Gesetzes auf - Jeder Miterbe hat einen
die Erbengemeinschaft über gesetzlichen Anspruch auf
einen Teil des Erbes
à Unentgeltlich (bei 3 Personen z.B. 1/3)
(d.h. § 6 (3) EStG, § 11d EStDV)
Bis zu dieser Höhe ist der
Vermögensübergang
unentgeltlich!

Seite 34 von 38

, Hauptstudium II - Einkommensteuer

Alleinerbe

- A ist Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters gem. § 1922 BGB
- Er tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblasser ein
- Der Gesamte Nachlass ist im Erbfall zivilrechtlich unentgeltlich auf den Erben übergegangen

- Übernommene Verbindlichkeiten, Vermächtnisse (BMF v. 14.03.2006, Anh. 13 I ESt-
Handbuch, Rz.60) und Pflichteile (Rz. 63) = Keine Anschaffungskosten

- BV: Buchwertfortführung gem. § 6 (3) EStG; keine Aufdeckung der stillen Reserven

- PV: AfA nach dem Rechtsvorgänger (BMG, Methode, Volumen) gem. § 11d EStDV
+ § 23 (1) S. 3 EStG + § 17 (2) S. 5 EStG beachten!


Mehrere Erben

I. Erbfall

- A und B sind Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gem. § 1922 BGB.
- Die Rechtsnachfolger treten mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstellung des
Erblassers ein, es gilt die Fußstapfentheorie
- Der Gesamte Nachlass ist im Erbfall zivilrechtlich unentgeltlich auf die Erben
übergegangen.
- Der Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erben gem. § 2032 BGB.

II. laufende Einkünfte (bis Auseinandersetzung), Rz. 1, 3 - 6

- Die Erbengemeinschaft wird grundsätzlich bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerlich
§ bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft (§ 15 (1) Nr. 2 EStG)
(Rz. 1, 3 - 5)und
§ bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 39 (2)
Nr. 2 AO) (Rz. 1, 6)
behandelt.

- Die Abfärbetheorie gem. § 15 (3) Nr. 1 AO findet keine Anwendung, Rz. 4
- (ggf. Besonderheiten bei § 18 EStG beachten, Rz. 5)

- Aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen und Durchführung der Auseinandersetzung
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall kann antragsgemäß eine rückwirkende
Zurechnung der laufenden Einkünfte auf den Zeitpunkt des Erbfalles für A und B
erfolgen, Rz. 2, 7 und 8.
Die Auseinandersetzung wird behandelt, als ob sich die Erbengemeinschaft unmittelbar
nach dem Erbfall auseinandergesetzt hätte. -"Durchgangserwerb"-



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