Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Persönlicher Schutzbereich
Art. 8 GG ist ein Deutschen-Grundrecht (siehe Art. 8 GG "Alle Deutschen haben das Recht
[…]", somit können sich keine Ausländer auf diesen Artikel berufen, jedoch würde hier dann
Art.2 GG greifen.
Veranstalter und Teilnehmer sind geschützt dich die Versammlung als solche
Auch Juristische Personen können Veranstalter sein und somit geltend für den pers. SB sein
(gemäß Art. 19 III GG)
Sachlicher Schutzbereich
1. Was ist eine Versammlung
Versammlung: ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen,
auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgabe.
Mehrere Personen: herrschende Lehre --> mindestens zwei Personen (2. M.: 3, 3.M.:
7[Verein])
Gemeinschaftlicher Zweck: (kann alles sein wozu man sich zusammen versammelt) Fehlt der
Gemeinsame Zweck ist es eine Ansammlung
2. Friedlich und ohne Waffen
Begrenzung schon auf Schutzebene nicht erst bei Rechtfertigungsebene
Auch wenn etwas verboten ist, ist es erstmal vom Schutzbereich geschützt
Friedlich: unfriedlich ist sie erst dann, wenn aggressive Ausschreitungen gegen Personen
oder Sachen entstehen oder sonstige Gewalttaten
Problem: Versammlungen verlieren den Schutz des Art. 8 GG erst wenn die Versammlung
kollektiv Gewaltsam geworden ist und nicht wenn ein einzelner Gewalttätig wird
Ohne Waffen: alle Gefährlichen Werkzeuge für gewalttätige Verwendung
o NICHT: Schutzwaffen (z. B Motorradhelm)
3. Schutzumfang
Organisation und Vorbereitung einer Versammlung
Wahl von Ort und Zeit
o Private Parkplätze beispielsweise können einfach zu Demonstrationszwecken genutzt
werden
Auch Autobahnen dürften genutzt werden wenn die Angemessenheit es zu lässt
(Überregionale z. B nicht Allgemeiner Nachteil viel zu groß oder A40)
Teilnahme incl. An- und Abreise
geschützt ist auch die negative Versammlungsfreiheit, d.h. die Freiheit, nicht an einer
Versammlung teilzunehmen.
Eingriffe
Klassische Eingriffe
Durch ein Gesetz selbst (durch den Gesetzgeber)
o Hier greift das Gesetz direkt ein, d. h das Verbot ist direkt benannt ("es ist Verboten
[…]")
Auf Grund eines Gesetzes
o Hier Greift das Gesetz nicht direkt ein, sondern ermächtigt eine Behörde sich zu
entscheiden dies zu tun
o Gesetz ermächtig Behörden zum Eingriff
Mittelbar-faktische Beeinträchtigung (grundsätzlich kein Eingriff)
o Ausnahmen: subjektives, finales Element, Staat will Eingreifen (Eingriff)
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