Grundkurs Zivilrecht II
§§ 241- 432 – Schuldverhältnisse
Schuldverhältnis durch: Verträge, Realakte: z.B Besitzerwerb, Verbindung &
Vermischung etc. (nicht vom Willen getragen, gesetzlich) -> § 241 I erfasst
beides, II ist nur Erhalt von status quo
Sonderrechtsbeziehung nur zwischen den Personen die daran beteiligt sind
Dispositive Normen falls Parteien nichts vereinbaren -> Vereinfachung
Dingliche Rechte: keine Ansprüche gegen einzelne Personen, sondern
Herrschaftsmacht über Sachen die von jedem zu beachten sind (kann nicht
übertragen werden)
Grundlagen – Schuldverhältnis & Funktion in der Rechts- und
Gesellschaftsordnung
1. Verträge: Alltagsverträge, Bauverträge (-> Projekte haben Besonderheiten) §
311 I -> Vertrag, §§ 311 II, III sind rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse (= Erklärungen die kraft Gesetz eintreten, egal ob gewollt
oder nicht z.B. Fristsetzung, Mahnung, Verlangen von SE)
2. Haftung aus Delikt: § 823
3. Haftung für andere
Nach § 241 I kann ein Gläubiger auf Grund des Schuldverhältnisses vom Schuldner
eine Leistung verlangen (Leistung kann auch Unterlassen sein). § 311 II, III,
Schuldverhältnis kann auch auf Rücksichts- und Schutzpflichten beschränken.
Funktion:
- rechtliche Mittel zur Verfügung stellen um sein Interesse in eigener
Verantwortung zur verwirklichen -> Folge aus Privatautonomie,
Selbstverantwortung.
Ziel: Veränderung der Vermögenslage des Gläubigers
- gesetzliche Funktion: Schutz vor Eingriff, Ausgleich bei entstandenen
Schäden
- Veränderung von dinglicher Güterzuordnung, Überlassung einer Sache auf
Zeit, Erbringung einer Dienstleistung, Herstellung eines Werkes
- Rechte des Einzelnen sollen vor Eingriffen geschützt werden & Wahrung des
Integritätsinteresses nach § 241 II
, - Nach § 362 I erlischt das Schuldverhältnis, wenn geschuldete Leistung
erbracht wird
II. Arten von Schuldverhältnissen
Vertragliche: §§ 433 ff. -> Kaufvertrag, §§ 611 ff. -> Dienstvertrag, §§ 631 ff. ->
Werkvertrag
Außervertragliche Schuldverhältnisse: deliktische §§ 823 ff., ungerechtfertigte
Bereicherung §§ 812 ff. (Rückabwicklung), altruistisch §§ 677 ff. (Geschäftsführung
ohne Auftrag, aber im Interesse für Nachbarin z.B.), fremde Geschäfte führen als
wären es die eigenen § 687 II
2. Abgrenzung vom Gefälligkeitsverhältnis:
außerrechtliche Bitte (= Gefälligkeit)
Auftrag kann Werkvertrag / Dienstleistung sein aber unentgeltlich
Verhalten der Parteien auslegen: gibt es eine WE? Gefälligkeit ->hat keine
WE weil kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille (Rechtbindungswille = sich
so binden, dass der andere einen Anspruch hat?)
Gefälligkeitsverhältnis: keine Erfüllungseben -> eine Schadensersatzeben ist
vorhanden
Privatautonomie: Haftung kann erleichtert werden / ganz ausgeschlossen ->
dafür rechtliche relevante Absprache nötig (konkludent auch möglich)
-> Gesamtanalogie, wenn schon keine Ansprüche bei Gefälligkeit, dann auch
keine Haftung
Abgrenzung Schuldverhältnis & Gefälligkeit
- Gefälligkeit = Abmachung auf rein gesellschaftlicher Ebene
- Fehlt der Rechtbindungswille = keine WE, kein Vertrag
- Fahrgemeinschaft mit Kostenteilung = Vertrag, jemanden Heim fahren = nur
Gefälligkeit
- Auslegung nach objektiven Kriterien = um mutmaßlichen Willen zu erkennen
, - Kriterien: wirtschaftliche / rechtliche Bedeutung, Risiken durch die Übernahme
der rechtsgeschäftlichen Bindung (je höher Haftungsrisiko, desto
unwahrscheinlicher, dass jemand dieses auf sich nehmen will)
- Unentgeltlichkeit = kein Grund für fehlenden Rechtbindungswille, denn auch
Auftrag, Leihe, Schenkung sind unentgeltlich
- Gefälligkeit hat keine Leistungspflichten
Schutzpflichten:
- Lit: Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter, hat keine
Leistungspflichten aber Schutzpflichten
- § 280, 241 II setzen das Bestehen von SV voraus um SE wegen
Schutzpflichtverletzung zu gewähren, SV muss nicht dringend ein Vertrag
sein, kann auch rechts- geschäftsähnlicher Kontakt sein § 311 II Nr. 3 (z.B.
unentgeltliche Erteilung einer Bankauskunft an einen Nichtkunden)
- Rein soziale Kontakte begründen keine Haftung nach vertragsrechtlichen
Grundsätzen
- Wenn Voraussetzungen der § 311 nicht vorliegen, Haftung nur aus
Deliktsrecht bei Gefälligkeit z.B. § 823, 826 muss jedoch vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung sein
- Vermögensschäden sind bei Gefälligkeit nur unter strengen Voraussetzungen
ersatzfähig (Verletzung von Rechtsgütern / absoluten Rechten § 823 I guter
Schutz)
Haftungsmilderung im Deliktsrecht:
- Teil der lit sagt: Haftungsmilderung nach § 823 im Rahmen von Gefälligkeit
nach den § 521, 599,690 zu mildern, denn Haftung für jede Fahrlässigkeit in §
823 passt nicht bei Gefälligkeit
- Rspr: wendet Milderung auch bei deliktischer Haftung auch an, Privilegierung
bei Gefälligkeit damit wird jedoch abgelehnt -> Bsp: Auftrag hat trotz
Unentgeltlichkeit auch keine Haftungsmilderung
- Rspr: stillschweigende Annahme von vereinbartem Ausschluss der Haftung
bei leichter Fahrlässigkeit im wegen der Vertragsauslegung -> Dagegen
, spricht: stillschweigende Annahme = reine Fiktion -> BGH sagt
Haftungsbeschränkung nur bei Ausnahmen -> nicht interessengerecht (kein
Versicherungsschutz bei Verkehrsunfällen im Ausland -> stillschweigende
Haftungsbeschränkung kommt in Betracht)
- Wenn es um RGs geht die von § 823 geschützt werden, darf der andere
darauf vertrauen, dass der Gefällige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
einhält -> deshalb Haftung nicht nur auf Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit
beschränken
- Persönliche Verbundenheit rechtfertigt keine Einschränkung der Haftung ->
gesetzliche Privilegierung nur bei Gesellschaftern, Ehegatten, Eltern ggü. Kind
( § 708, 1359, 1664)
- Analoge Anwendung von §§ 521, 599, 590 bei Gefälligkeit die Schenkung,
Leihe etc. ähnlich sind
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Leistungs- und Schutzpflichten -> Veränderung der Güterlage (Leistung, § 241 I),
gegenwärtige Güterlage vor Beeinträchtigung bewahren, Integritätsinteresse
schützen (Schutz § 241 II)
- Hauptleistungspflichten: essentialia negotii, müssen vor Vertragsschluss
festgelegt werden (sonst kein wirksamer Vertrag), bei gegenseitigen
Verträgen sind Pflichten im Austauschverhältnis -> § 320 Leistung kann
verweigert werden bis Gegenleistung bewirkt ist
- Nebenleistungspflichten: Unterstützung / Förderung zur Erfüllung der
Hauptleistungspflichten, kein eigenständiger Zweck (z.B. Abnahme im KV)
- Beides Klagbar, Geltendmachung von Erfüllungsanspruch kommt aber
meistens nicht in Betracht
- Primäre Leistungspflichten: Ziel des Schuldverhältnisses = Erfüllung der
primären Leistungspflichten -> kein Vertretenmüssen, sondern Vorliegen von
Parteivereinbarungen-> Prinzip der Vertragsfreiheit,
- werden Primäre verletzt entstehen Sekundäre Leistungspflichten
- Sekundäre Leistungspflichten können entweder neben den primären oder an
ihrer Stelle stehen, Sekundäre setzen ein Vertretenmüssen voraus -> Prinzip
der Zurechnung kraft Verantwortlichkeit
- Schutzpflichten: Pflichten zur Rücksichtnahme auf Rechtsgüter & Interessen
des anderen Teils § 241 II, sollen Integritätsinteresse des anderen schützen