WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
SKRIPT ZUM
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STUDIEN MITSCHRIFTEN
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,WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFTATEN - ÜBERSICHT
Betrug = Handlung, bei der eine Person absichtlich und vorsätzlich täuscht, um einen
unrechtmäßigen finanziellen oder materiellen Gewinn zu erlangen oder jemand anderen zu
schädigen
Kreditbetrug = durch Täuschung oder betrügerische Mittel Kreditmittel erhalten
Kapitalanlagenbetrug = betrügerische Handlung die im Zsmh. Mit Kapitalanlagen oder Finanzinstrumenten steht.
Dieser Art von Betrug, liegt eine Täuschung zugrunde, bei der eine Person oder eine
Gruppe von Personen Investoren oder Anleger durch falsche Darstellungen oder
Irreführungen oder andere betrügerische Mittel dazu bringt, Geld in eine bestimme Anlage
zu investieren. (Hauptziel: unrechtmäßigen finanziellen Gewinn erzielen)
Subventionsbetrug = betrügerische Handlung im Zsmh. Mit staatlichen Subventionen oder Fördermitteln.
Subventionen sind finanzielle Unterstützungen, die von der Regierung oder anderen
öffentlichen Stellen bereitgestellt werden, um bestimmte Aktivitäten oder Branchen zu
fördern. (z.B. Geldzahlungen, Steuervergünstigungen)
Untreue = Missbrauch von Vertrauen oder Pflichten
Versicherungsmissbrauch = Täuschen von Versicherungsgesellschaften, um unrechtmäßige Vorteile zu erlangen
Bankrott = Unternehmen ist zahlungsunfähig und ist nicht in der Lage seine finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen
Gläubigerbegünstigung = zahlungsunfähige Schuldner vermindert Insolvenzmasse durch Leistung an einen
Gläubiger
Schuldnerbegünstigung = liegt vor, wenn ein Gläubiger oder eine drtte Person im Interesse des Schuldners
vorsätzlich in Kenntnis, der diesem drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach
Insolvenzverfahrenseröffnung dem Schuldner gehöhrende zur Insolvenzmasse zu
rechnende Vermögensstücke beiseiteschafft
Insolvenzverschleppung = verspätete Stellung eines Insolvenzantrags
Vereiteln von = Veräußerung oder Beiseiteschaffung eines Teiles des Vermögens zu verstehen, die
Zwangsvollstreckung während der Drohung einer Zwangsvollstreckung vorgenommen wird.
Vorteilsannahme = Sie liegt gemäß § 331 StGB dann vor, wenn ein Amtsträger, Amtsträger der EU oder ein
für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die
Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Bestechlichkeit = Bestechung begeht, wer einer Beamtin bzw. einem Beamten als Gegenleistung dafür,
dass er unter Verletzung seiner Dienstpflicht eine Amtshandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder
gewährt.
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BETRUG § 263 STGB
à Ein Wirtschaftsdelikt ist der Betrug dann, wenn es sich Betrügereien handelt, die das Wirtschaftsleben über
eine Schädigung des Einzelnen hinaus beeinträchtigen.
Dreiecksbetrug: Getäuschte wird nicht selbst geschädigt, sondern eine dritte Person
AUFBAUSCHEMATA
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB
a.) Tathandlung: Täuschung über Tatsachen
aa.) ausdrücklich
bb.) konkludent
cc.) durch Unterlassen § 13 I StGB
b.) Irrtum
c.) Vermögensverfügung
aa.) Verfügungshandlung
bb.) Verfügungsbewusstsein
cc.) Unmittelbarkeit
dd.) Vermögensminderung
ee.) Kausalzusammenhang zwischen Irrtum & Vermögensverfügung
d.) Vermögensschaden
e.) Evtl. Qualifikation § 263 V StGB (gewerbsmäßiger Bandenbetrug)
2. Subjektiver TB
a.) Vorsatz
b.) Absicht rechtswidriger und Stoffgleicher Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle § 263 III StGB
V. Evtl. Strafantrag § 263 IV i.V.m. §§ 247, 248a StGB
I.TATBESTANDSMÄSSIGKEIT
1.Obj. TB
a.)Tathandlung
= Täuschung über Tatsachen, die immer an einen Menschen gerichtet sein muss
= Tatsachen sind konkrete Vorgänge der Gegenwart o. Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Tauglicher
Gegenstand einer Täuschung sind auch innere Tatsachen wie z.B. Überzeugungen, Kenntnisse, Absichten & Motive.
Abgrenzung zu Werturteilen, Meinungsäußerungen, Anpreisungen & Rechtsausführung
- Rechtsausführungen: enthalten keine Tatsachenäußerung (nur wenn über die anspruchsbegründende
Tatsache getäuscht wird)
Problem: Täuschung im Lastschriftverfahren
- BGH: Täuschung (+), wenn die Forderung tatsächlich bestehen, weil bei der „Lastschrifterei“ mit dem Ziel
der Kreditbeschaffung ein übliches Umsatzgeschäft vorgespielt werde, obwohl der Lastschrifteinreichung
tatsächlich ein kurzfristiges Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko zugrunde liegen,
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