Zusammenfassung BGB I
KE 2
Begriff Rechtsgeschäft:
– Zweck e. RG - > RF herbeiführen
– mind d. WE 1 Person notwend.
– RG liegt auch dann vor, wenn die Rechtsordnung d. Verwirklichung d. bezweckten Erfolges ablehnt
= nichtiges RG
– es gibt mehrseit. u. einseit. RG
– Vertrag = mehrseit. → mind. 2 Rechtssubjekte, d. a. d. Verwirklichung d. rglichen TB mitwirken
→ Rechtsfolgen d. mehrseit. RG beruhen auf d. inhaltl. entsprechenden WE
→ RF d. einseit. RG beruhen auf WE einer Person
Willenserklärung:
besteht aus:
– auf d. Erzielen d. RF gerichteten inneren Willen
– d. äußerl. Wahrnehmbaren Erklärung d. auf d. RF gerichteten Willens
=> TB e. WE besteht aus obj. Teil (Kundgabe d. Willens) u. subj. Teil (Wille)
– subj. TB
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
– obj. TB
= d. für e. a. Person erkennbare Kundgabe d. Willens, e. RF herbeizuführen
- Art u. Weise meist nicht geregelt
- d. Wille d. Erklärenden muss verstanden werden können
- durch konkludentes Verhalten mögl. → muss aber d. Schluss d. Adressaten auf e. ganz best.
Willen zulassen
- „protestatio facto contraria“ = widersprüchl. Verhalten 0> nach Grundsatz von Treu u. Glauben
(§242 BGB) für Zustandekommen d. Vertrages unerheblich
– auch d. mithilfe v. Computern o. EDV-Anfragen automatisiert abgegeb. WE sind echte WE (Köhler)
– WE will e. rechtl. Bindung u. bringt diese obj. zum Ausdruck
– Rechtsbindungswille
- Rechtsverk. fasst d. Verhalten d. Erklärenden als e. rechtl.. verbindl. Erklärung auf
→ kommt auf d Sicht e. obj. Dritten i. d. Rolle d. Erklärungsempfängers an
- ob subj. Handlungs-, Erklärungs-, u. Geschäftswille vorliegen, ist für RBW unerhebl. (BGHZ 21,
102, 106 f.)
- wenn aus Verhalten nicht klar, ob sich e. Person recht. Binden will → obj. Wille zu ermitteln →
durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
WE und unverbindliche Erklärung:
– Gefälligkeiten = Erklärung bei d. kein Wille auf e. RF obj. zum Ausdruck gekommen ist
– Meinungen → best. Bereiche menschl. Beziehungen können überhaupt nicht Gegenstand rechtl.
Vereinbarungen sein → im Gesetz nicht bestätigt
=> grds. Vom Begriff d. RGs auszugehen
– ob persönl. Angelegenheiten Gegenstand rechtl. bindender Vereinbarungen sein können, ist nach §§
134, 138 BGB zu beurteilen
→ immer auch danach fragen ob rgliche Erklärung vorliegt
– bei Beurteilung ob Gefälligkeit muss diese begriffsnotwend. d. Unentgeltlichkeit d. Leistung
voraussetzen
→ aber Unentgeltlichkeit allein lässt noch nicht d. rgliche Charakter ausschließen
→ Gefälligkeiten können Form e. Vertrages aufweisen
, – i.d.R. nicht rglicher Art, also keine vertragl. Bindung
→ auch Gefälligkeiten, d. im sog. Reingesellschaftl. Verkehr wurzeln
→ bei Entscheidung ob obj. d. Wunsch nach rechtl. Bindung zum Ausdruck kam, kommt es auf die
Art, Grund u. Zweck d. Gefälligkeit an
→ wesentl Rolle, wenn wirtschaftl Interessen d. Adressaten berührt werden
– frage nach:
- wirtschaftl. Bedeutung d. Angelegenheit
- Wert e. anvertrauten Sache
- erkennbare Interessen d. Begünstigten u. d. erkennbaren Gefahr für ihn u. d. Leistenden, in die er
durch fehlerhafte Leistung, d. zur Leistung Verpflichteten geraten kann (BGHZ 21, 102, 107)
– zweifelhaft ist dogmat. Einordnung v. „reinen“ Gefälligkeiten u. ihre RF
→ Einigkeit, dass keine Primärleistungspflichten
→ Umstritten ob etwaige Sekundäranspr. Insbes. SE Ansprüche
– ´-> für Vertrag ohne Primärleistungspflichten spricht, dass kaum e. Rechtsbindungswille zu Ausdruck
gebracht wird, d. nur auf Sekundärleistungsanspr. beschränkt ist
→ naheliegender → im Einzelfall kann e. Gefälligkeit e. „geschäftsähnl. Kontakt“ i.S.d. § 311 II Nr. 3
BGB begründen
=> Haftung d. Gefälligen bei Verletzung d. Sorgfaltspflicht gem. § 280 I auf SE
→ auch reine Vermögensschäden, bildet Grundlage für Gehilfenhaftung § 278 BGB
→ daneben auch Haftung aus §§ 823 ff. BGB möglich
→ Haftungsmaßstab bildet § 276 BGB
→ keine allgem. Haftungserleichterung nach §§ 521, 599, 690 BGB
→ Gefälligkeit kann auch Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB sein
subj. TB:
– in Lit. keine Einigkeit ob Handlungswille, Geschäftswille u. Erklärungsbewusstsein alle drei notwend.
für wirks. WE
Handlungswille:
→ bezieht sich auf d. Vornahme d. Erklärungshandlung = Wille überhaupt etwas zu tun o. bewusst
zu unterlassen → unstreitig konstruktiv für WE
→ bei unbewusster Handlung fehlt er
Erklärungsbewusstsein:
= Bewusstsein überh. e. Erklärung abzugeben
→ genügt, das Handelndem bewusst ist, dass s. Verhalten als Äußerung e. WE aufgefasst werden
kann
→ immer noch in Diskussion ob EBW zum konstruktiven Bestandteil e. WE gehört
→ P welche Konsequenz v.a. aus Haftungsgesichtspunkten, dass e. Person d. obj. TB geschaffen
hat ohne Bewusstsein für d. Rechtserheblichk. d. Handlung
– Bydlinski (JZ 1975, 1 ff.): „d. isolierte Wortlaut d. § 119 BGB bietet kein Argument für d.
Notwendigkeit d. EBW, aber auch keins dagegen“
– BGH Grundsatzentscheidung (BGHZ 91, 324, 330) → WE liegt bei fehlendem EBW vor, wenn sie
als solche d. Erklärenden zugerechnet werden kann → vorausgesetzt dieser hätte bei d. Anwendung
d. im Verkehr erforderl. Sorgfalt erkennen u. vermeiden können, dass s. Erklärung o. Verhalten vom
Empfänger nach Treu u. Glauben m. Rücksicht auf d. Verkehrssitte als WE aufgefasst werden durfte
→ potentielles Erklärungsbewusstsein
=> WE liegt vor, wenn d. Erklärende s. Äußerung als auf d. Verwirklichung e. Rechtsfolge gerichtet
zugerechnet werden kann
→ h.M. folgt
– Gegenansicht: Argument → EBW = unverzichtb. Bestandteil d. RG
→ wenn jmd. nicht bewusst, dass er rglich Erklärung abgibt, gestaltet er RV nicht selbst mit
→ auch BGH in BGHZ 91, 324, 330 „ohne EBW keine privatautonome Gestaltung in
Selbstbestimmung“