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Zusammenfassung

Zusammenfassung BGB AT Kurseinheit 8

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Zusammenfassung BGB AT: die Person, Rechtssubjekte, Rechtsfähigkeit, die juristische Person, subjektive Rechte, erlaubte Verteidigung subjektiver Rechte, Rechtsobjekte, Sachen, Zubehör, Leichnam, Gesamtheiten von Sachen und Rechten

vorschau 3 aus 23   Seiten

  • Unbekannt
  • 20. juni 2018
  • 23
  • 2017/2018
  • Zusammenfassung
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LisaSofie
Bürgerliches Recht I – das Rechtsgeschäft und die Instrumente d.
Privatrechts
KE 8

§ 23 die Person:

Rechtssubjekte:

der Personenbegriff des BGB:




– d. BGB kennt als Rechtssubjekte nur natürliche u. juristische Personen
– Menschen sind natürliche Personen → § 1 BGB jeder Mensch ist von Geburt an
rechtsfähig


die Rechtsfähigkeit:

– = Fähigkeit e. Person, Träger v. Rechten u. Pflichten sein zu können → versetzt
Person i. d. Lage, Rechtssubjekt sein zu können u. als solches a, RV u. so am
sozialen Leben teilzunehmen
– aus d. formalen Grundsatz d. Gleichbehandlung aller Staatsbürger ergibt sich, dass
d. Rechtsfähigkeit allen Menschen in gleicher Weise zusteht
– d. Rspr. hat d. Rechtsschutz e. Person auf d. Zeit vor d. Geburt ausgedehnt → e.
Kind, das als Embryo verletzt worden ist, werden SE Ansprüche zuerkannt, wenn
es m. Schäden auf d. Welt kommt (BGHZ 8, 243 ff.; 58, 48)
– nach d. Wortlaut d. § 1 ist e. Embryo nicht rechtsfähig → d. ungeborenen Kind e.
SE Anspruch zuzugestehen würde gg. d. Wortlaut d. § 1 sprechen
→ BGHZ 58, 48, 50 ff. → es geht nicht um d. Ersatz d. Schadens, d. d. Embryo
zugefügt wurde, sond. um den Schaden an d. Gesundheit d. zur Welt gekommenen
aber kranken Kindes
→ s. Zufügen d. Schadens vor d. Rechtsfähigkeit bildet auch kein Hindernis für §

, 823
→ BGH → Verletzungen d. Embryos werden m. d. Geburt zu Verletzungen d.
Gesundheit d. Menschen → dafür muss d. Schädiger gem. § 823 Ersatz leisten
→ d. SE Anspruch kann zum Schutz d. Schädigers nur entstehen, wenn d. Kind
lebend zur Welt kommt
– d. RF endet m. d. Tod, d. Vermögen geht an d. Erben über § 1922 I


Schutz d. Persönlichkeit:

– natrürl. Personen vom allgem. Persönlichkeitsrecht umfassend geschützt → im
BGB nicht ausdrückl. geregelt aber Rspr. u. Lit. allgem. anerkannt
– es ist e. umfassendes Recht auf Achtung u. Nichtverletzung d. Person, durch d.
Privat- u. Intimsphäre, d. Ehre u. Schrift u. Rede geschützt sind (BGHZ 13; 334; 24,
27; 35, 363; 39, 124; 66, 182)
– d. GG garantiert d. allgem. Persönlichkeitsrecht in Art. 1 I u. Art. II 1 u. II
– d. BGB schützt es durch § 12 u. v. a. § 823 I


das Namensrecht:

– d. Name ist d. ständige Beizeichnung, m. d. Zweck d. Person v. anderen zu
unterscheiden
– i. d. BRep. besteht d. Pflicht e. Namen zu führen (§§ 11, 12 u. 22
Personenstandgesetz)

– gem. § 12 schützt d. Name d. Person auch in zweierlei Hinsicht
- Schutz gg. d. Gebrauch d. Namens durch e. anderen → Ausschlussrecht gg.
unbefugte Führung d. Namens durch a. Person
- Schutz für Gebrauch d. eigenen Namens durch e. Person → wird e. Person d.
Recht zum Gebrauch d. eigenen Namens v. e. anderen streitig gemacht, kann sie
Beseitigung d. Beeinträchtigung durch d. Nichtberechtigten verlangen

, – e. Verletzung d. Namensrechts durch unbefugten Gebrauch d. Namens i.S.d. § 12 i.
Erster Linie, wenn d. Name von e. anderen, dem er nicht zukommt, als
Kennzeichnung o. Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (BGHZ 91, 350, 352;
BGHZ 30, 7, 9)


das Recht am eigenen Bild:

– §§ 22, 23 d. Kunst- u. Urhebergesetzes → d. Verbreitung o. öffentl.
Zurschaustellung e. Bildes e. Person darf nur m. deren Zustimmung erfolgen →
liegt keine Einwilligung vor, ist d. Person befugt d. Verbreitung o. Zurschaustellung
zu untersagen (BGH NJW 1996, 593 ff.)




– Einschränkungen beim Bereich d. Zeitgeschichte
→ Bilder v. Personen dürfen nicht verbreitet werden, wenn dadurch e. berechtigtes
Interesse d. Person verletzt wird
→ Personen d. Zeitgeschichte müssen es nicht hinnehmen, dass Bilder aus ihrer
Privat- u. Intimsphäre gg. ihren Willen angefertigt o. veröffentlicht werden


die Verletzung d. in § 823 I genannten Lebensgüter:

– § 823 I nennt 4 Lebensgüter, deren rechtswidrige u. schuldhafte Verletzung SE
Ansprüche begründen
→ diese sind
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit
– auch durch Art. 2 II GG geschützt


der Schutz d. allgem. Persönlichkeitsrechts:

– d. allgem. Persönlichkeitsrecht garantiert d. umfassenden Schutz d.
Persölichkeitssphäre
– wird vom GG abgeleitet u. gem. § 823 I als „sonstiges Recht“ geschützt

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