Bürgerliches Recht I – das Rechtsgeschäft und die Instrumente des
Privatrechts
KE 3
Zustandekommen eines Vertrages
Einführung:
– Vertrag = Einigung zweier o. mehrerer Personen
– e. abgeschlossener Vertrag bindet d. Beteiligten, d. darin abgegebenen Zusagen
einzuhalten
– mit Hilfe d. Gerichte Erfüllung d. Vertragspflichten erzwingbar
– nachträgliche Änderung e. Vertrages nur m. Zustimmung aller Vertragsparteien
möglich
– d. formale Vertragsbegriff d. BGB erfasst alle Einigungstatbestände d. gesamten
Privatrechts
– Schwerpunkt d. Vertragsrechts liegt im Schuldrecht
vertragliche u. gesetzliche Schuldverhältnisse:
– e. Vertrag begründet e SV
– aufgrund dessen kann e. Person v. d. anderen e. „Leistung“ (Zuwendung e.
wirklichen o. vermeintlichen Vorteils) verlangen (hat regelmäßig aber nicht
zwingend e. Vermögenswert)
– Leistung kann Tun oder Unterlassen sein
– ACHTUNG Leistungsbegriff in § 241 BGB nicht identisch mit beteicherungsrechtl.
Leistungsbegriff in § 812 I BGB
– i.d.R. Betreffen die schuldrechtlichen Rechte u. Pflichten nur d. an d. SV beteiligten
Personen
– § 241 I BGB abstrakte Definition e SV
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
– e. SV kann
→ durch Vertrag (z.B. KV) entstehen oder
→ auf Gesetz (z.B. unerlaubter Handlung i.S.d. § 823 I BGB) beruhen
– durch e. vertragliches SV verpflichten sich d. Beteiligten e. best. Leistung zu
erbringen
→ entsteht durch geäußerten übereinstimmenden Willen
– e. gesetzliches SV entsteht nicht durch Willensäußerung, sondern in Folge
vorgenommener Handlungen, an welche d. Gesetz RF knüpft (z.B.
Sachbeschädigung u. Schadensersatz)
– e. vorvertragliches gesetzliches SV entsteht schon durch Eröffnung v.
Vertragsverhandlungen bzw. m. d. Willensentschluss diese zu beginnen ( § 311 I, II
BGB)
→ d. Beteiligten müssen alles in ihrem Herrschaftsbereich liegende unterlassen,
das d. potentiellen Vertragsgegner Schaden zufügen kann
→ d. schuldhafte Verletzung => SE gem. § 280 i.V.m. § 311 BGB
Entstehen e. Vertrages durch Angebot u. Annahme:
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, – e. Vertrag entsteht durch übereinstimmende, Im Bezug aufeinander abgegebene
WE mindestens zweier Personen, Angebot u. Annahme
– e. Angebot ist e. WE, mit der sich jmd., d. e. Vertrag abschließen möchte, an e.
anderen wendet u d. zukünftigen Vertragsbedingungen in e. Weise vollständig
zusammenfasst, dass d. andere durch e. bloßes „Ja“ d Vertrag entstehen lassen
kann
– d. Annahme ist e. Erklärung, mit der sich d., an den d. Angebot gerichtet ist, m. d.
Inhalt d Angebots einverstanden erklärt
→ durch d. Annahmeerklärung ist d. Vertrag zustande gekommen
– Angebot u. Annahme werden oft auch konkludent erklärt
Abgrenung zw. Verträgen u. rein gesellschaftl. Beziehungen:
– rein gesellschaftl Beziehungen sind rechtl. unverbindlich
→ kommen durch Erklärungstb. Zustande, bei denen d. obj. Zum Ausdruck
gebrachte RBW fehlt
– ist jedoch d. Erklärungsbewusstsein vorhanden, d. Geschäftswille fehlt aber,
kommt trotzdem e. Vertrag zustande
Angebot zum Abschluss e. Vertrages:
– nachdem e. abgegebenes Angebot zugegangen und wirksam geworden ist, ist d.
Antragende an sein Angebot gebunden u. kann es nicht einseitig widerrufen o.
abändern
– d. Entscheidung ob e. Vertrag zustande kommt liegt dann allein beim Empfänger
– d. Antragende hat i.d.R rechtlich keine Möglichk. mehr d. Zustandekommen zu
verhindern
– dadurch soll sich d. Empfänger e. sichere Grundlage für s. Entscheidung bieten
– ABER bindend ist nur e. hinreichend bestimmtes Angebot
– d. regelungsbedürft. Punkte sind:
- Vertragspartner
- Leistung u. Gegenleistung
- Geschäftstyp (z.B. KV, Mietvertrag etc.)
– nicht notwendig, dass alle Einzelheiten d. Vertrags im Angebot erkennbar sein
müssen (sh. §§ 315 ff. insbes. § 316 BGB)
– auch hinreichend bestimmt, wenn sich d. Angebot an e. Vielzahl v. Personen richtet
→ Vorausgesetzt d. Angebot ist m d. Willen erklärt, d. Vertrag m. Demjenigen zu
schließen, d. d. Angebot annimmt
– § 145 BGB: derjenige, d. e. Angebot abgibt, kann d. Gebundenheit ausschließen
– Formulierungen wie „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne obligio“
– Unterscheidung zw. unbeschränkten u. beschränkten Freiklauseln
→ unbeschränkte Freiklausel → Formulierung bezieht sich auf das gesamte
Angebot
→ manche Autoren sehen hierin lediglich e. invatio ad offerendum
ABER § 145 BGB sieht d. Ausschluss d. Gebundenheit ausdrücklich vor
=> d. Gesetzt entsprechender ist es anzunehmen, dass e. Angebot m. d. Vorbehalt
d. Nichtgebundenheit besteht
=> Widerrufserklärung auch noch nach d. Zugang d. Annahmeerklärung möglich
sofern unverzüglich
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, → beschränkte Freiklausel → bezieht sich auf begrenzbare Teile d. Vertrags, z.B.
„Preis freibleibend“
→ e. wirksames Angebot liegt hier vor
→ Vertrag kommt mit Annahme zustande
→ Vorbehalt gehört dann zum Inhalt d. Vertrages
Abgrenzung zw. bindendem Angebot u. d. bloßen invatio ad offerendum
– Angebot = bindende WE
– invatio ad offerendum = keine WE
– entscheidend ist ob objektiv e. Rechtsbindungswille geäußert wurde u. subjektiv e.
Handlungswille u. (potentielles) Erklärungsbewusstsein vorliegt
– invatio ad offerendum z.B. Zeitungsanzeigen, Zusenden v. Preislisten → hier durch
Auslegung nach Treu u. Glauben m. Rücksicht auf d. Verkehrssitte kein RBW
– bei Schaufensteauslagen mit Preisangabe ist davon auszugehen, dass d.
Ausstellende nicht d. Willen hat, m. Beliebigen kaufwilligen Personen e. KV zu
schließen => kein RBW h.M.
→ auch durch d. begrenzte Stückzahl kann d Ausstellende ja nicht m. Jedem e. KV
schließen
– umstritten wie es bei Selbstbedienungsladen aussieht
→ wenn man e. bindendes Angebot durch Ausstellen bejaht, kommt e.
Vertragsschluss bei Vorlegen d. Ware an d. Kasse durch d. Kunden zustande
→ sieht man im Ausstellen d. Ware kein Angebot, ist d. Vorlegen d. Ware an d.
Kasse e. Angebot von Seiten des Kunden
– hier auch zunächst Ermittlung d. RBW
– danach spricht vieles dafür kein Angebot sond. invatio ad offerendum zu sehen →
Inhaber dürfte nicht d. Willen haben m. d. Ausstellen e. bindendes Angebot
abzugeben
→ wäre dies so, hätten d. Inhaber u. d. Mitarbeiter keine Möglichkeit e.
Vertragsschluss m. e. unerwünschten Vertragspartner zu verhindern (zB.
zahlungsunfähig)
=> i.d.R kein RBW
– auch d. Kunde will vermutlich alleine durch Nehmen d. Ware nichts rechtlich
Erhebliches erklären (BGH NJW 2011, 2871 Rn. 15)
→ hier kein RBW d. Kunden
– d. Annahme wird meist durch d Rechnungsbetrages erklärt ( BGH NJW 2011, 2871
SB-Tanken)
Annahme e. Angebots:
a) rechtzeitige Annahme
– d. Annahmeerklärung setzt auch e. RBW voraus
– Erklärung im tägl. Leben oft auch konkludent → setzt immer ein zweifelsfreies
Verhalten d. Annehmenden voraus, dass dieser d. Vertrag als abgeschlossen
ansieht
– Annahme nur solange möglich wie d. Angebot bindend ist
→ weil d. Antragende gem. § 145 BGB an s. Antrag gebunden ist u. somit in s.
Dispsitionsfreiheit beschränkt, setzt d. Gesetz relativ kurze Fristen für e. Annahme
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