100% Zufriedenheitsgarantie Sofort verfügbar nach Zahlung Sowohl online als auch als PDF Du bist an nichts gebunden
logo-home
Zusammenfassung BGB AT Kurseinheit 3 3,49 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung BGB AT Kurseinheit 3

 113 mal angesehen  0 mal verkauft

Zusammenfassung BGB AT: Zustandekommen des Vertrags, Vorvertrag, culpa in contrahendo, Schutzpflichten, Schweigen des Empfängers, Abgrenzung zur Auftragsbestätigung, unverlangt zugeschickte Warensendung, Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten, Dissens,

vorschau 3 aus 16   Seiten

  • Unbekannt
  • 20. juni 2018
  • 16
  • 2017/2018
  • Zusammenfassung
book image

Buch Titel:

Autor(en):

  • Edition:
  • ISBN:
  • Ausgabe:
Alles für dieses Buch (5)
Alle Dokumente für dieses Fach (12)
avatar-seller
LisaSofie
Bürgerliches Recht I – das Rechtsgeschäft und die Instrumente des
Privatrechts
KE 3

Zustandekommen eines Vertrages

Einführung:
– Vertrag = Einigung zweier o. mehrerer Personen
– e. abgeschlossener Vertrag bindet d. Beteiligten, d. darin abgegebenen Zusagen
einzuhalten
– mit Hilfe d. Gerichte Erfüllung d. Vertragspflichten erzwingbar
– nachträgliche Änderung e. Vertrages nur m. Zustimmung aller Vertragsparteien
möglich
– d. formale Vertragsbegriff d. BGB erfasst alle Einigungstatbestände d. gesamten
Privatrechts
– Schwerpunkt d. Vertragsrechts liegt im Schuldrecht

vertragliche u. gesetzliche Schuldverhältnisse:
– e. Vertrag begründet e SV
– aufgrund dessen kann e. Person v. d. anderen e. „Leistung“ (Zuwendung e.
wirklichen o. vermeintlichen Vorteils) verlangen (hat regelmäßig aber nicht
zwingend e. Vermögenswert)
– Leistung kann Tun oder Unterlassen sein
– ACHTUNG Leistungsbegriff in § 241 BGB nicht identisch mit beteicherungsrechtl.
Leistungsbegriff in § 812 I BGB
– i.d.R. Betreffen die schuldrechtlichen Rechte u. Pflichten nur d. an d. SV beteiligten
Personen
– § 241 I BGB abstrakte Definition e SV
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
– e. SV kann
→ durch Vertrag (z.B. KV) entstehen oder
→ auf Gesetz (z.B. unerlaubter Handlung i.S.d. § 823 I BGB) beruhen
– durch e. vertragliches SV verpflichten sich d. Beteiligten e. best. Leistung zu
erbringen
→ entsteht durch geäußerten übereinstimmenden Willen
– e. gesetzliches SV entsteht nicht durch Willensäußerung, sondern in Folge
vorgenommener Handlungen, an welche d. Gesetz RF knüpft (z.B.
Sachbeschädigung u. Schadensersatz)
– e. vorvertragliches gesetzliches SV entsteht schon durch Eröffnung v.
Vertragsverhandlungen bzw. m. d. Willensentschluss diese zu beginnen ( § 311 I, II
BGB)
→ d. Beteiligten müssen alles in ihrem Herrschaftsbereich liegende unterlassen,
das d. potentiellen Vertragsgegner Schaden zufügen kann
→ d. schuldhafte Verletzung => SE gem. § 280 i.V.m. § 311 BGB

Entstehen e. Vertrages durch Angebot u. Annahme:


1

, – e. Vertrag entsteht durch übereinstimmende, Im Bezug aufeinander abgegebene
WE mindestens zweier Personen, Angebot u. Annahme
– e. Angebot ist e. WE, mit der sich jmd., d. e. Vertrag abschließen möchte, an e.
anderen wendet u d. zukünftigen Vertragsbedingungen in e. Weise vollständig
zusammenfasst, dass d. andere durch e. bloßes „Ja“ d Vertrag entstehen lassen
kann
– d. Annahme ist e. Erklärung, mit der sich d., an den d. Angebot gerichtet ist, m. d.
Inhalt d Angebots einverstanden erklärt
→ durch d. Annahmeerklärung ist d. Vertrag zustande gekommen
– Angebot u. Annahme werden oft auch konkludent erklärt

Abgrenung zw. Verträgen u. rein gesellschaftl. Beziehungen:

– rein gesellschaftl Beziehungen sind rechtl. unverbindlich
→ kommen durch Erklärungstb. Zustande, bei denen d. obj. Zum Ausdruck
gebrachte RBW fehlt
– ist jedoch d. Erklärungsbewusstsein vorhanden, d. Geschäftswille fehlt aber,
kommt trotzdem e. Vertrag zustande

Angebot zum Abschluss e. Vertrages:

– nachdem e. abgegebenes Angebot zugegangen und wirksam geworden ist, ist d.
Antragende an sein Angebot gebunden u. kann es nicht einseitig widerrufen o.
abändern
– d. Entscheidung ob e. Vertrag zustande kommt liegt dann allein beim Empfänger
– d. Antragende hat i.d.R rechtlich keine Möglichk. mehr d. Zustandekommen zu
verhindern
– dadurch soll sich d. Empfänger e. sichere Grundlage für s. Entscheidung bieten
– ABER bindend ist nur e. hinreichend bestimmtes Angebot
– d. regelungsbedürft. Punkte sind:
- Vertragspartner
- Leistung u. Gegenleistung
- Geschäftstyp (z.B. KV, Mietvertrag etc.)
– nicht notwendig, dass alle Einzelheiten d. Vertrags im Angebot erkennbar sein
müssen (sh. §§ 315 ff. insbes. § 316 BGB)
– auch hinreichend bestimmt, wenn sich d. Angebot an e. Vielzahl v. Personen richtet
→ Vorausgesetzt d. Angebot ist m d. Willen erklärt, d. Vertrag m. Demjenigen zu
schließen, d. d. Angebot annimmt
– § 145 BGB: derjenige, d. e. Angebot abgibt, kann d. Gebundenheit ausschließen
– Formulierungen wie „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne obligio“
– Unterscheidung zw. unbeschränkten u. beschränkten Freiklauseln
→ unbeschränkte Freiklausel → Formulierung bezieht sich auf das gesamte
Angebot
→ manche Autoren sehen hierin lediglich e. invatio ad offerendum
ABER § 145 BGB sieht d. Ausschluss d. Gebundenheit ausdrücklich vor
=> d. Gesetzt entsprechender ist es anzunehmen, dass e. Angebot m. d. Vorbehalt
d. Nichtgebundenheit besteht
=> Widerrufserklärung auch noch nach d. Zugang d. Annahmeerklärung möglich
sofern unverzüglich

2

, → beschränkte Freiklausel → bezieht sich auf begrenzbare Teile d. Vertrags, z.B.
„Preis freibleibend“
→ e. wirksames Angebot liegt hier vor
→ Vertrag kommt mit Annahme zustande
→ Vorbehalt gehört dann zum Inhalt d. Vertrages

Abgrenzung zw. bindendem Angebot u. d. bloßen invatio ad offerendum

– Angebot = bindende WE
– invatio ad offerendum = keine WE
– entscheidend ist ob objektiv e. Rechtsbindungswille geäußert wurde u. subjektiv e.
Handlungswille u. (potentielles) Erklärungsbewusstsein vorliegt
– invatio ad offerendum z.B. Zeitungsanzeigen, Zusenden v. Preislisten → hier durch
Auslegung nach Treu u. Glauben m. Rücksicht auf d. Verkehrssitte kein RBW
– bei Schaufensteauslagen mit Preisangabe ist davon auszugehen, dass d.
Ausstellende nicht d. Willen hat, m. Beliebigen kaufwilligen Personen e. KV zu
schließen => kein RBW h.M.
→ auch durch d. begrenzte Stückzahl kann d Ausstellende ja nicht m. Jedem e. KV
schließen
– umstritten wie es bei Selbstbedienungsladen aussieht
→ wenn man e. bindendes Angebot durch Ausstellen bejaht, kommt e.
Vertragsschluss bei Vorlegen d. Ware an d. Kasse durch d. Kunden zustande
→ sieht man im Ausstellen d. Ware kein Angebot, ist d. Vorlegen d. Ware an d.
Kasse e. Angebot von Seiten des Kunden
– hier auch zunächst Ermittlung d. RBW
– danach spricht vieles dafür kein Angebot sond. invatio ad offerendum zu sehen →
Inhaber dürfte nicht d. Willen haben m. d. Ausstellen e. bindendes Angebot
abzugeben
→ wäre dies so, hätten d. Inhaber u. d. Mitarbeiter keine Möglichkeit e.
Vertragsschluss m. e. unerwünschten Vertragspartner zu verhindern (zB.
zahlungsunfähig)
=> i.d.R kein RBW
– auch d. Kunde will vermutlich alleine durch Nehmen d. Ware nichts rechtlich
Erhebliches erklären (BGH NJW 2011, 2871 Rn. 15)
→ hier kein RBW d. Kunden
– d. Annahme wird meist durch d Rechnungsbetrages erklärt ( BGH NJW 2011, 2871
SB-Tanken)

Annahme e. Angebots:

a) rechtzeitige Annahme

– d. Annahmeerklärung setzt auch e. RBW voraus
– Erklärung im tägl. Leben oft auch konkludent → setzt immer ein zweifelsfreies
Verhalten d. Annehmenden voraus, dass dieser d. Vertrag als abgeschlossen
ansieht
– Annahme nur solange möglich wie d. Angebot bindend ist
→ weil d. Antragende gem. § 145 BGB an s. Antrag gebunden ist u. somit in s.
Dispsitionsfreiheit beschränkt, setzt d. Gesetz relativ kurze Fristen für e. Annahme


3

Alle Vorteile der Zusammenfassungen von Stuvia auf einen Blick:

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Stuvia Verkäufer haben mehr als 700.000 Zusammenfassungen beurteilt. Deshalb weißt du dass du das beste Dokument kaufst.

Schnell und einfach kaufen

Schnell und einfach kaufen

Man bezahlt schnell und einfach mit iDeal, Kreditkarte oder Stuvia-Kredit für die Zusammenfassungen. Man braucht keine Mitgliedschaft.

Konzentration auf den Kern der Sache

Konzentration auf den Kern der Sache

Deine Mitstudenten schreiben die Zusammenfassungen. Deshalb enthalten die Zusammenfassungen immer aktuelle, zuverlässige und up-to-date Informationen. Damit kommst du schnell zum Kern der Sache.

Häufig gestellte Fragen

Was bekomme ich, wenn ich dieses Dokument kaufe?

Du erhältst eine PDF-Datei, die sofort nach dem Kauf verfügbar ist. Das gekaufte Dokument ist jederzeit, überall und unbegrenzt über dein Profil zugänglich.

Zufriedenheitsgarantie: Wie funktioniert das?

Unsere Zufriedenheitsgarantie sorgt dafür, dass du immer eine Lernunterlage findest, die zu dir passt. Du füllst ein Formular aus und unser Kundendienstteam kümmert sich um den Rest.

Wem kaufe ich diese Zusammenfassung ab?

Stuvia ist ein Marktplatz, du kaufst dieses Dokument also nicht von uns, sondern vom Verkäufer LisaSofie. Stuvia erleichtert die Zahlung an den Verkäufer.

Werde ich an ein Abonnement gebunden sein?

Nein, du kaufst diese Zusammenfassung nur für 3,49 €. Du bist nach deinem Kauf an nichts gebunden.

Kann man Stuvia trauen?

4.6 Sterne auf Google & Trustpilot (+1000 reviews)

45.681 Zusammenfassungen wurden in den letzten 30 Tagen verkauft

Gegründet 2010, seit 14 Jahren die erste Adresse für Zusammenfassungen

Starte mit dem Verkauf
3,49 €
  • (0)
  Kaufen