Bürgerliches Recht I – Rechtsgeschäft und Instrumente des
Privatrechts
KE 5
§ 10 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Begriffe und Unterscheidung:
– aus § 433 I 1 BGB ergibt sich, dass allein m. Abschluss d. KV noch nicht d.
Eigentum an d. Käufer übergeht
→ KV verpflichtet led. d. Verkäufer d. Kaufsache an Käufer zu übereignen
→ Übereignung = weiteres Geschäft → Käufer wird dadurch Eigentümer
– Übereignung an bewegl. Sachen nach § 929 BGB
→ gesetzl. Unterscheidung zw. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft:
– durch Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich e. Person ggü. e. a. e. Leistung zu
erbringen
– begründet einen o. mehrere Ansprüche
– meist durch Vertragschluss begründet, ausnahmsweise durch einseit. RG
– typische Verpflichtungsgeschäfte sind die im BT d. Schuldrechts geregelten z.B.
Kauf, Miete, Werkvertrag, Darlehen, o. auch die im HGB geregelten Verträge
– durch vertragl. Verpflichtung. d. Schuldners d. Gläubiger e. Leistung zu erbringen,
entsteht Anspr. d. Gläubigers i.S.d. § 194 I BGB => Gläubiger erwirbt durch
Abschluss d. Verpflichtungsgeschäfts e. Forderungsanspr.
– Verpflichtungsgeschäfte im Warenverkehr doppelte Aufgabe:
→ bereiten Güterbewegung vor → Vertrag verpflichtet dann zur Güterbewegung, d.
als Leistung vereinbart wurde → vollzogen wird diese durch Verfügungsgeschäft →
aus Verpflichtungsgeschäft hat Gläubiger Anspruch auf Vornahme d.
Verfügungsgeschäfts → kommt Schuldner dem nicht o. schlecht nach =>
Leistungsstörungen => Rücktritt d. Gläubigers vom Verpflichtungsgeschäft o. SE
weg. Nichterfüllung
→ sichern d. Güterbewegung indem sie d. rechtl. Grund dafür bilden
Verfügungsgeschäft:
– = RG, durch das e. Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert o. aufgehoben
wird
– typ. Bsp. : Übereignung bewegl. u. unbewegl. Sachen gem. § 929 ff. bzw. §§ 873,
925 ff. BGB; Abtretung v. Forderungen gem. §§ 398 ff. BGB
Erwerb d. Eigentums an bewegl. Sachen vom Berechtgten als Bsp. für
Verfügungsgeschäft:
, – Voraussetzung für Wirksamkeit d. Verfügungsgeschäfts → Verfügende muss dazu
berechtigt sein (Verfügungsmacht haben)
– kann sein, dass Verfügungsgeschäft allein durch Abgabe v. WE wirksam
vorgenommen werden kann, z.B. Abtretung v. Forderungen
– oft setzt Wirksamwerden neben WE auch andere TBM voraus, z.B. Übergabe e.
Sache, Eintragung in Register
– Eigentumsübertragung an bewegl. Sachen i.d.R. durch Einigung darüber, dass d.
Eigentum übergehen soll u. durch Übergabe d. Sache (§ 929 S.1 BGB)
– Einigung i.S.d. § 929 S.1 BGB ist e. dingl. Vertrag, d. auf .d Eigentumsübertragung
gerichtet ist (BGHZ 28, 16, 19)
→ kommt durch zwei übereinstimmende WE zustande
→ Veräußerer u. Erwerber geben ihr Einverständnis m. d. Eigentumsübergang
durch zwei Einigungserklärungen ab → auch konkludent mögl.
– Übergabe ist kein rglicher, sond. faktischer Akt
→ Sache gelangt m. Willen d. bisher. Eigentümers in d. Herrschaftsbereich dessen,
d. d. Eigentum erwerben soll
→ Übergabe = Übertragung d. unmittelbaren Besitzes d. Sache durch Eigentümer
auf Erwerber
→ Besitz = tatsächl. Sachherrschaft
→ Eigentum = umfassende rechtl. Herrschaft
– bei Entscheidung ob ü. d. Sache e. tatsäch. Herrschaftsverhältnis besteht ist d.
Verkehrsanschauung heranzuziehen
→ allgem. erforderl., dass Sache d. Besitzer zugänglich
→ räuml. Zshg. nicht erforderlich (z.B.verreist )
Trennungs- und Abstraktionsprinzip:
Trennungsprinzip:
– für d. Erfüllung ist noch e. weiteres Geschäft notwendig → Verfügung
– d. Unterscheidung zw. Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäft ist d.
Trennungsprinzip
→ keine Selbstverständlichkeit z.B. im französichen Recht Einheitsprinzip
Abstraktionsprinzip:
– setzt Trennung v. Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäft voraus
– geht noch weiter als Trennungsprinzip
zwei Abstraktionen:
→ inhaltliche Abstraktion:
Verfügungsgeschäft muss keine kausale Zweckbestimmung enthalten (keine
Angabe warum Verpflichtungsgeschäft vorgenommen wird)
, → äußerliche Abstraktion:
Wirksamkeit d. Verfügungsgeschäfts hängt nicht von Bestehen o. Wirksamkeit d.
Verpflichtungsgeschäfts ab
– durch d. Aufteilung d. zwei Geschäfte wird d. Zweck verfolgt d. Inhaberschaft an e.
Recht möglichst klar u. zweifelsfrei feststellbar zu machen → Verfügungsgeschäft
soll von d. Mängeln d. Verpflichtungsgeschäfts unabhängig sein
§ 11 Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen
Geschäftsfähigkeit:
– d. Rechtsordnung rechnet Erklärungshandlungen e. Person nur zu, wenn sie e.
Mindestmaß an Urteilsvermögen hat u. in Lage ist, ihr Erklärungsverhalten zu
beherrschen
– Fähigkeit durch Erklärungshandlung RF herbeizuführen ist an Geschäftsfähigkeit
geknüpft
– Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit durch Abgabe o. Empfang e. WE RF für sich o.
andere herbeizuführen
=> e. RG kann nur vornahmen, wer geschäftsfähig ist
Abgrenzung zur Rechtsfähigkeit u. Deliktsfähigkeit:
Rechtsfähigkeit:
– = Fähigkeit Träger v. Rechten u. Pflichten sein zu können
– d. PrivR. kennt als Träger v. Rechten u. Pflichten nur natürl. u. jur. Personen
– natürliche Personen sind alle Menschen; § 1 BGB jeder Mensch ist von Geburt an
rechtsfähig
– im sozialen Leben spielen auch Organisationen wie Kirche, Staat, Unis etc. wichtige
Rolle
→ um diesen Gelegenheit zur selbstständigen Teilnahme am Rechtsverkehr zu
gegeben, sieht RO d. Möglichk. vor, Personenvereinigungen o. rechtl.
verselbstständigten Zusammenfassungen v. Vermögenswerten e. eigene
Rechtsfähigkeit zu geben = juristische Person
→ d. jur. Person ist nach heute h.M. d. Zusammenfassung v. Personen (z.B. Verein)