FU Berlin, SOSE 2020 – Jay
ZUSAMMENFASSUNG
PRIVATRECHT
FU Berlin, SOSE 2020 – Rödl
INHALTSVERZEICHNIS
1. Privatrecht in der Rechtsordnung
2. Struktur des Vermögensrechts
3. Recht an fremder Leistung (Schutz): Erfüllung und Unmöglichkeit
4. Recht an fremder Leistung (Schutz): Schadensersatz und Rücktritt
5. Recht an fremder Leistung (Schutz): Gewährleistung und ihre Vertragstypen
6. Recht an fremder Leistung (Erwerb): Vertragsschluss
7. Rechte an Sachen (Erwerb): Austauschgerechtigkeit
8. Rechte an Sachen (Schutz): Beseitigung und Schadensersatz
9. Recht an Sachen (Erwerb): Erwerb von Eigentum
*Kernbotschaften sind in Rot markiert
*Anknüpfungsfragen sind in Grün markiert
,Grundidee des Privatrechts
Privatrecht wird unterschieden in:
Personen (Rechtssubjekte) diese sind zwecksetzende handelnde Wesen
(Freiheit im Mittelpunkt)
Gegenstände (Rechtsobjekte) sind Mittel im Handeln zwecksetzender Wesen
Gegenstand des Privatrechts sind die subjektiven private Rechte eines Individuums
oder Personengruppe
Subjektives Recht Beziehung zwischen Person und Gegenstand als Inhaberschaft
(was ist „meins“?) wird betrachtet
Gegenstände von subjektiven Rechten:
eigene Person (Körper + Seele)
Sache (was wird benutzt? Eigentum)
fremde Leistung (Verbindlichkeiten/Vertrag)
Definition „meins“
Mensch als Wesen ist zweckverfolgend Verfolgung von Zwecken erfordert
Mittel (Person, Sachen, fremde Leistungen)
Nur die Person bestimmt die Verwendung des Gegenstands seiner Person,
seiner Sache und seiner fremden Leistungen, dementsprechend darf kein
anderer über sie bestimmen
3 Arten subjektiver Rechte
, 1. Recht an der eigenen Person
2. Rechte an Sachen (Eigentum)
3. Rechte an fremde Leistungen (Vertrag)
Handeln ist nur Frei (selbstbestimmt). wenn die Mittel des Handelns der
eigenen Person gehören („meins“) bedarf eigener Mittel zum freien
Handeln, dabei sind subjektive Rechte die Bedingung individueller Freiheit, da
sie die Mittel zu „meinen“ machen
Freiheit des Privatrechts heißt, man ist im Handeln mit seinen Mitteln
unabhängig vom Willen anderer, dabei wird ausgeschlossen das man
möglichst viele Handlungsmöglichkeiten haben muss so wie die Relevanz der
Verteilung
Kernbotschaften:
Privatrecht handelt von privaten subjektiven Rechten. Es konstituiert die
privaten Rechte, bestimmt ihren Erwerb und ihren Schutz.
Es gibt drei Arten von Rechten: an der eigenen Person, an Sachen (Eigentum)
und an fremden Leistungen (Vertrag)
Woran man ein Recht hat, ist „meins“. Man kann es nach belieben als Mittel
im Handeln verwenden. Es ist der Raum der eigenen Handlungsfreiheit.
Die Freiheit, um die es im Privatrecht geht, ist nicht die Freiheit, zu tun, was
man will (Geldfrage im Mittelpunkt), sondern die Freiheit durch eigene Mittel
unabhängig vom Willen anderer handeln zu können.
Struktur des Vermögensrechts
, Anknüpfungsfragen:
1. Das private Vermögensrecht handelt wesentlich von subjektiven Rechten. Welche
sind das?
Gegenstand der subjektiven Rechte sind die eigene Person, die Sache
(Eigentum) und fremde Leistung
2. Welche Regelungen enthält das Privatrecht mit Bezug auf diese Rechte?
die Regelungen finden sich im allgemeinen Teil (Buch 1), Schuldrecht (Buch 2)
und Sachenrecht (Buch 3) wieder
3. „Privatrecht verwirklicht Freiheit? Ja, die Freiheit der Reichen!“ – Stellungnahme
zur Aussage, was ist richtig und was ist falsch?
Privatrecht zielt auf Gleichberechtigung ab, jedoch spricht sie nicht die
Gleichverteilung an
Eigentum § 903 BGB (Inhalt)
Recht zum beliebigen Gebrauch
keiner darf den Gebrauch eines Eigentümers beeinträchtigen
Eigentumsverletzung
Beeinträchtigung des beliebigen Gebrauchs
durch Einwirkung
einschließlich sind unberechtigter Besitz, Beschädigung oder Vorenthaltung
absolute Rechte an eigener Person, an Sachen (verpflichtet jeden)
relative Rechte aus Verträgen (verpflichten Vertragspartner)
ausgleichende Gerechtigkeit