STRAFRECHT AT
A) Täterschaft
1. unmittelbare Täterschaft 25 I Var. 1
- wer alle Tatbestandsmerkmale selber verwirklicht
- Nebentäterschaft: - gesetzlich nicht geregelt, Unterform der unmittelbaren Täterschaft
- mehrere Täter führen unabhängig voneinander tb. Erfolg herbei
-> keine Besonderheiten zum unmittelbaren Täter, keine Anrechnung der
Tatbeiträge wie bei Mittätern, da gemeinsamer Tatentschluss fehlt
- Allgemeindelikte: kann von jedem verwirklicht werden
- echte Sonderdelikte: Täter muss Eigenschaft haben (zB Amtsträger bei 331)
- unechte Sonderdelikte: Täter kann jeder sein, Eigenschaft ist strafschärfend (zB 340 im Amt)
- P ichtdelikte: Täter hat besondere P ichtenstellung missbraucht (zB Fürsorge bei 225)
- eigenhändige Delikte: muss selbst durchführen, keine Zurechnung (zB Aussagender bei 153)
2. mittelbare Täterschaft 25 I Var. 2 (Vordermann ist Werkzeug)
- Handlung nicht selbst ausgeführt, Handlungsherrschaft hat Werkzeug/Tatmittler
-> Tatherrschaft des Hintermanns durch Willensherrschaft
- durch überlegenes Wissen (zB Ausnutzen eines Irrtums, Irrtumsherrschaft)
- durch überlegenen Willen (zB durch Drohung, Nötigungsherrschaft)
- kraft organisatorischen Machtapparates
- auch als Werkzeug gegen sich selbst (P: unmittelbares Ansetzen)
- nicht bei voller Strafbarkeit Vordermann (Grundsatz vom Verantwortungsprinzip)
Ausnahme: Vermeidbarer Verbotsirrtum Täter §17 S.2 durch hohen Grade der
Beein ussung des Hintermanns ausgelöst (Katzenkönig)
Ma astrukturen, Fungibilität des Vordermanns/Bloßes Rädchen im System
- P: durch Unterlassen
e.A. nicht möglich, mangels steuernder Beherrschung des Geschehens
h.M. möglich, wenn Garant es unterlässt, auf Werkzeug einzuwirken
A. Strafbarkeit des Tatmittlers: (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld)
- hat Defekt (s.u.), Ausnahme: Täter hinter dem Täter
B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarem Täter
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Begehung erfolgte durch einen Anderen
- muss Vordermann als Werkzeug genutzt haben
- bei jedem Tatbestandsmerkmal prüfen, von wem es ausgeführt wurde, wenn Vordermann
ausgeführt hat prüfen, ob Zurechnung über 25 I Var. 2 möglich bei Tatherrschaft
b) Tatherrschaft bei Hintermann
- Abgrenzung Täter/Teilnehmer (v.a. zur Anstiftung)
-> Tatherrschaft des Hintermanns, wenn er Vordermann zu steuern vermag und ihm
Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält
- Indiz dafür ist Defekt beim Vordermann (aber nicht ausschließlich):
-> tatbestandslos handelndes W.: - bei Personengleichheit Opfer/Werkzeug (zB Suizid)
darauf abstellen, ob Selbstschädigung freiverant-
wortlich war/Wirksamkeit der Einwilligung, dann idR
bereits Zurechnungszusammenhang unterbrochen)
- Tatherrschaft nach Exkulpationsregeln 20, 35, wenn
Hintermann Mängel oder Irrtum des Opfers ausnutzt
oder ihm droht (Zwangslage ähnlich zu 35)
- zB Sirius-Fall
-> quali kationslos-doloses W.: - Werkzeug fehlt Tätereigenschaft (zB Täter in Zwangs-
vollstreckung gem. 288, W nicht, führt aber aus)
- e.A Hintermann nicht strafbar, wegen Defekt des W
- a.A. strafbar, da erst durch Mitwirkung des W das
Handeln des Hintermanns tatbestandsmäßig wird
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, -> vorsatzlos-doloses W.: kein Vorsatz des Werkzeugs bzgl. des konkreten Tatbestands
-> absichtslos-doloses W.: vorsätzlich aber ohne zusätzlich erforderliche Absicht
zB bei 242 ohne Zueignungsabsicht (idR ist im TB Absicht
ausdrücklich geregelt, dann schon kein Defekt bei W,
denkbar bei 252, wenn W nicht „sich“ im Besitz halten will)
-> gerechtfertigtes W.: W. muss/darf sich so verhalten, wie von Hintermann bezweckt
zB T schwärzt Unschuldigen an, dieser wird von P festge-
nommen, P nach 127 II ZPO gerechtfertigt, T nach 239, 25 I
Var. 2 strafbar
-> schuldloses W.: - selten wegen unvermeidbarem Verbotsirrtum, 17 S. 1, häu ger bei
schuldunfähigem W gem. 20 oder nicht strafmündig gem. 19
- e.A. bei 19, 20 Täterschaft des Hintermanns automatisch bejaht, da
bei voller Schuldunfähigkeit Verantwortung allein bei Hintermann
- a.A. di erenziert nach konkretem Maß an Tatherrschaft, ist Vorder-
mann bei 19 fast strafmündig, nicht pauschal als W. anzusehen
-> ETBI des W.: - schließt Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat aus
- bei Ausnutzen wird Hintermann zum mittelbaren Täter
- Ausnahmefälle: Täter hinter dem Täter (Werkzeug selbst strafbar)
-> Organisationsfälle: hierarchische Machtstrukturen, Schreibtischtäter mit Vordermann
als austauschbarem Rädchen im Getriebe (zB Ma a)
-> vermeidbarer 17 S. 1 des W.: - e.A. wenn Vordermann verantwortlich ist, kann es
Hintermann nicht auch sein (nur Anstiftung)
- h.M. je nach Einzelfall, da Verantwortungsprinzip nicht
immer richtig (s.o. Ma a), nicht rein normativ,
maßgeblich was Vordermann wusste nicht hätte
wissen können, da es um seine Ausnutzung geht
- zB Katzenkönigfall
- unterliegt Hintermann gleichem Irrtum, ist er nicht 25 I
Var. 2, da er nicht Irrtum des anderen ausnutzt
-> error in persona des W.: - e.A. di erenziert, überlässt HM die Individualisierung dem
W volle Zurechnung des error in persona, bei fehlender
Auswahlbefugnis des W liegt bei dessen error in
persona ein aberratio ictus des HM vor
aber: schwer abgrenzbar, ob Individualisierung vorliegt
- h.M. ist aberratio ictus des Hintermanns, da wenn als
mechanisch anzusehendes W Ziel verfehlt darin ein
Fehlgehen der Tat zu sehen ist
-> ausgenutzter error in persona: Hintermann nutzt wissentlich error in persona des W
aus, besitzt Wissensherrschaft, daher Durchbrechen
des Verantwortungsprinzips trotz Strafbarkeit des W
(unbeachtlicher error in persona)
-> Täuschung über Unrechtsgehalt: - Hintermann täuscht über Unrechts-/Schuldumfang
-> fehlende Kenntnis quali zierender Umstände
-> Irrtum über konkreten Handlungssinn
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Tatherrschaft und Unterlegenheit Tatmittler
b) Vorsatz bzgl. Erfüllung objektiver Tatbestand durch Tatmittler
c) Weitere subjektive Merkmale
3. Bei Mord: Möglichkeit der Tatbestandsverschiebung gem. §28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
3. Mittäterschaft 25 II
- Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines
gemeinsamen Tatentschlusses
- gemeinsamer Tatentschluss -> jedem wird Tatbeitrag des anderen zugerechnet, als hätte er
sie selbst verwirklicht (wechselseitige Zurechnung)
- Abgrenzung zur Beihilfe (Teilnahme) s.u.
- kann nur sein, wer Täter sein kann, braucht evtl. besondere Merkmale (s.o.)
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