H) Rechtswidrigkeit
- Täter handelt rechtswidrig, wenn ihm keine Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen, da
Tatbestandsverwirklichung die Rechtswidrigkeit indiziert
-> nur bei o enem TB mit Verwer ichkeitsklausel gesondert festzustellen (zB 240 II)
- wegen Einheit der Rechtsordnung auch Erlaubnisnormen aus anderen Rechtsgebieten
- subj. Rechtfertigungselement muss bei jeder Rechtfertigung vorliegen (zB Verteidigungswille)
-> da objektives Element nur Erfolgsunwert kompensiert, nicht aber Handlungsunwert (Vorsatz)
-> nicht bei Fahrlässigkeitsdelikten erforderlich, da fahrlässiges Handlungsunrecht (Sorgfalts-
p ichtverletzung) nicht für Stafbarkeit ausreicht
- Irrtum über Rechtfertigungsgrund kann Verbotsirrtum oder ETBI sein
1. zivilrechtliche Selbsthilferechte gem. 229 f., 859 BGB
- 229, 230 BGB: geht 32 StGB vor, da spezielle Situationsbeschreibung bzgl. Verteidigung
- 859 BGB: Besitzer nach verbotener Eigenmacht auf frischer Tat/bei Verfolgung
2. Notwehr/Nothilfe gem. 32
- Zweck: - Individualschutz (nur Individualrechtsgüter sind notwehrfähig)
- Rechtsbewährung (Verteidiger handelt stellvertretend für Gemeinschaft der Rechts-
treuen, soll vor Unrecht abschrecken, daher grds. keine Güterabwägung
- P: Anwendbarkeit auf Amtsträger (zB Polizisten)
e.A. nein, wenn nicht Zweck reiner Selbstschutz ist (Nothilfe damit nicht möglich), da für
Befugnisse von Amtsträgern spezielle Regelungen greifen (zB im PAG), könnten sonst
unterlaufen werden, haben zudem umfassendere Gefahrtragungsp ichten, vgl. 35 I 2
h.M. ja, nicht auf Personenkreis beschränkt, sind eine Bürger minderen Rechts, im Strafrecht
geht es um Verantwortung des Einzelnen, dafür liefert ÖRecht nicht passenden Maßstab
a) Notwehrlage
- gegenwärtiger, rechtswidriger Angri gem. 32 II
- Angri : jede durch menschl. Verhalten drohende Verletzung rechtl. geschützter Interessen
- P: kann Unterlassen ein Angri sein?
e.A. ja, immer, auch bei Jedermann-Rechtsp icht wie 323c
aber: ist nur Verletzung der allg. Hilfsp icht (Allgemeingut), nicht als
Beeinträchtigung des Individualrechtsguts strafbar, kann daher kein
Angri darauf sein
h.M. nur bei Garantenp icht des Unterlassenden, da dies schon auf TB-Ebene
vorausgesetzt wird, muss dann auch bei Rechtfertigung so sein
- nicht durch Tiere, außer von Mensch darauf gehetzt oder nicht abgehalten
- geschützt sind Individualrechtsgüter, Staat kann auch als Träger von Individual-
rechten Opfer des Angri s sein (zB als Eigentümer beschädigter Gebäude)
- gegenwärtig: wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortwirkt
- unmittelbar: kann jederzeit in Verletzung umschlagen
- andauernd: wenn Wiederholung/erneuter Umschlag in Verletzung zu befürchten,
Absichten des Angreifers entscheidend
- präventive Notwehr daher nicht nach 32, höchstens nach 34 gerechtfertigt
- rechtswidrig: wenn Angreifer nicht zur Handlung befugt ist und gg. Rechtsordnung verstößt
-> evtl. selbst durch Notwehr gerechtfertigt
- P: Amtshandlung als rechtswidriger Angri
zB Polizist will abschieben, obwohl noch Aufenthaltsgenehmigung
e.A. materielle/verwaltungsrechtliche Sicht, Vollstreckungshandlung nur
rechtmäßig, wenn alle dafür Voraussetzungen vorliegen, da Einheit der
Rechtsordnung, Schutz bürgerlicher Freiheit
h.M. strafrechtliche Sicht, Vollstreckungshandlung schon rechtmäßig, wenn
Beamter zuständig/wesentl. Förmlichkeiten eingehalten/p ichtgemäße
Ermessensausübung, da Entschlusskraft des Beamten gefährdet,
müsste er volle Rechtmäßigkeit prüfen, nachträglicher Rechtsschutz
leicht zu erlangen, Weisungsverhältnisse im Rechtsstaat unerlässlich
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, b) Notwehrhandlung
- gegen den Angreifer gerichtet (nicht gegen Rechtsgüter eines Dritten)
- Erforderlichkeit: - Handlung ist geeignet (nicht völlig untauglich) und relativ mildestes zur Ver-
fügung stehendes Mittel (geringster Schaden)
-> objektiv ex ante zu bestimmen
-> Bezugspunkt ist Abwehrhandlung nicht -erfolg, ungewollte Folgen der
erforderlichen Abwehrhandlung sind daher von 32 gedeckt, wenn sie
typische Folge dieser Handlung sind
- Ausweichmöglichkeiten irrelevant (Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
- gefahrscha ende Verteidigung ist Sorgfaltsp ichtverletzung, begründet
Fahrlässigkeitsvorwurf, kann wiederum nach 32 gerechtfertigt sein
- Gebotenheit: - als sozialethische Schranke, da 32 keine Interessenabwägung vorsieht, aber
Zweck auch Rechtsbewährung (s.o.), muss daher geboten sein
- in manchen Fällen daher erst Ausweichen, dann Schutzwehr, dann Trutzwehr
- Fallgruppen: - krasses Missverhältnis zwischen Angri und Verteidigungsmittel
- Bagatelldelikte, Kinder, ersichtlich Irrende/Schuldlose
- enge familiäre Beziehung/Garantenbeziehung (nicht bei Haus-
tyrannen, da kein gewisses Maß an Misshandlung hinzunehmen)
- Art. 2 I 2 EMRK verbietet Tötung, daher nie bzgl. Verteidigung
von Sachwerten geboten
aber: nach h.M. gilt Art. 2 nicht im Verhältnis Bürger zu Büger
- bei aufgedrängter Nothilfe (wenn Dritter keine Abwehr will)
- Erpressungsangri /Chantage (ggf. bei Erforderlichkeit prüfen)
- P: Folterverbot (wegen Rechtsbewährungsprinzip)
e.A. nein, wenn selbst naler Rettungsschuss (gezielte Tötung
des Täters zur Rettung der Opfer) zT erlaubt ist (Art. 83 II
2 PAG), dann Folter in vergleichbarem Moment erst recht,
Menschenwürde des Täters weniger schutzwürdig als
des Opfers, da allein sein Verschulden
h.M. ja, Folter verstößt gegen elementare Grundlagen der
Rechtsordnung, Art. 3 EMRK, Art. 104 I 2 GG, kein Erst-
Recht-Schluss da Art. 15 II EMRK Tötung zT erlaubt,
Folter aber nie, soll WIllen brechen und Mensch zum
Gebrauchsobjekt/Infoträger machen, ist Menschen-
würdeverstoß, Würde ist absolut schutzwürdig
-> auch auf Androhung von Folter anzuwenden, da sonst
widersprüchlich, Dammbruchgefahr: zu tatsächlicher Folter
dann eher geneigt, unter Art. 3, 15 EMRK absolut verboten
- P: Notwehrprovokation (Selbstverursachung der Notwehrlage)
- bei Absichtsprovokation
e.A. abgestuftes Notwehrrecht (s.o.), da jeder grds. Provokation zu
widerstehen hat, Mitverantwortung des Angreifers
h.M. gänzlicher Wegfall des Notwehrrechts, da einwilligungsähnlicher
Verzicht auf Notwehrrecht, sonst rechtsmissbräuchlich, keine
Schutzwürdigkeit des Provozierenden, ist eigentlicher Angreifer
- bei sonst vorwerfbarem Verhalten (zB unbeabsichtigt)
e.A. muss rechtswidriges Verhalten sein, dann abgestuftes Notwehrrecht
a.A. jedes sozialethisch missbilligte Verhalten genügt, dann abgestuftes
Notwehrrecht, aber: unklare Kriterien
c) Verteidigungswille
- Täter muss in Kenntnis und (auch) aufgrund der Notwehrsituation handeln
- erst Notwehr, dann Notstand prüfen, wenn Notwehr zutri t nicht mehr
- P: Rechtsfolge bei fehlendem Verteidigungswillen
e.A. Bestrafung wegen vollendetem Delikt, da sich Täter in Angri sabsicht gegen das
Recht wendet und so Taterfolg herbeiführt
h.M. Bestrafung wegen Versuch, da objektive Rechtsfertigungslage Erfolgsunrecht
kompensiert, Handlungsunrecht bleibt, entspricht Versuchsunrecht
-> dann bei Vorprüfung keine Vollendung wegen fehlendem Unrechtserfolg
ansprechen, da Erfolg objektiv gerechtfertigt war
(umgekehrt: subj. Rechtfertigungslage, obj. fehlt, ist Putativnotwehr, führt zu ETBI/EI)
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