ALLGEMEINES STEUERRECHT
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Bundessteuern
1. Erhebungstechnik
2. Unterscheidung nach Steuergegenstand
§ 2 Steuerrecht als Eingriffsrecht
§ 3 Der Begriff der Steuer
§ 4 Steuertatbestand
§ 5 Steuerrecht als Teil des Völker-, Europa- & Verfassungsrecht
1. Der Steuerstaat der GG
2. Die Steuer als Belastung natürlicher & juristischer Personen
3. Steuerrecht
§ 6 Steuerschuldrecht
1. Entstehen des steuerlichen Anspruchs
§ 7 Steuerschuldrecht der AO
1. Das Erlöschen des steuerlichen Anspruchs
2. Durchsetzbarkeit d. Anspruchs
3. Erstattungsanspruch auf Rückzahlung v. Steuern
4. Haftung
§ 8 Steuerverfahrensrecht
1. Die Besteuerungsverfahren
2. Besteuerungsgrundlage
3. Pflichten des Steuerpflichtigen
4. RF bei Verletzung der Pflichten
5. Pflichten der Finanzverwaltung
6. Steuerverwaltungsakt
7. Der Steuerbescheid
§ 9 Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren
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, ALLGEMEINES STEUERRECHT
§1 BUNDESSTEUERN
1. Erhebungstechnik
Direkte Steuern Indirekte Steuern
= Diejenigen die durch die Steuer belastet werden = Steuerpflichtige Personen, welche von den ab die
sollen, werden direkt als Steuerschuldner in Betracht die Steuer im wirtschaftlichen Ergebnis tragen
genommen (Einkommensteuer & (Umsatzsteuer)
Körperschaftssteuer) à Effizienter, weil die große Anzahl der im Ergebnis
wirtschaftlich belastenden Verbraucher nicht in Anspruch
genommen werden muss.
2. Unterscheidung nach Steuergegenstand
Aufwandsteuer = knüpfen an die Einkommens Verwendung an und belasten die steuerliche
Leistungsfähigkeit, die durch den Konsum im steuerlichen Sinne als finanziellen Aufwand, der
mit dem Besitz o. dem Verhalten ist, zum Ausdruck kommt
(Hundesteuer, Spielautomatensteuer, Zweitwohnungsteuer)
Verbrauchersteuer = belasten den Verbrauch bestimmter Güter & Dienstleistungen
(Energiesteuer, Stromteuer, Tabaksteuer, Biersteuer)
Verkehrssteuern = Wird auf die Teilnahme am Rechtsverkehr & Wirtschaftsverkehr erhoben.
(Umsatzsteuer & Gewerbesteuer)
Ertragsteuer = knüpfen an den Ertrag und diese im Rahmen des zu versteuernden Einkommens bzw.
Gewinns steuerlich belasten
(Einkommensteuer, Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer)
Rechtfertigung von Steuern
= Steuern werden dadurch gerechtfertigt, dass der Staat die Steuerpflichtigen nur entsprechend ihrer
steuerlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt.
Leistungsfähigkeitsprinzip
= steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit sind gleich zu besteuern & steuerpflichtige mit ungleicher
Leistungsfähigkeit sind ungleich zu besteuern
(Durchbrechungen bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung)
Äquivalenzprinzip
= Rechtfertigung von Steuern, wenn die Steuer eine Gegenleistung für einen Sonderaufwand darstellt & die
staatliche Leistung einem bestimmten monetären Verhalten des steuerpflichtigen zurechenbar ist
(Grundsteuer & Gewerbesteuer)
§2 STEUERRECHT ALS EINGRIFFSRECHT
à Eingriffsrecht weist darauf hin, dass steuerliche Regelungen in Grundrechte eingreifen
= Eingriff in allg. Handlungsfreiheit Art. 2 I GG, weil der steuerpflichtige verpflichtet wird die Steuerschuld zu
bezahlen
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