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Zusammenfassung

Zusammenfassung: Steuerrecht - Einkommensteuerrecht & Unternehme.

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Das Skript beinhaltet: allg. Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Einkommensteuerrecht & Unternehmenssteuerrecht

vorschau 4 aus 52   Seiten

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  • 20. februar 2024
  • 52
  • 2023/2024
  • Zusammenfassung
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ALLGEMEINES STEUERRECHT



INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Bundessteuern
1. Erhebungstechnik
2. Unterscheidung nach Steuergegenstand
§ 2 Steuerrecht als Eingriffsrecht
§ 3 Der Begriff der Steuer
§ 4 Steuertatbestand
§ 5 Steuerrecht als Teil des Völker-, Europa- & Verfassungsrecht
1. Der Steuerstaat der GG
2. Die Steuer als Belastung natürlicher & juristischer Personen
3. Steuerrecht
§ 6 Steuerschuldrecht
1. Entstehen des steuerlichen Anspruchs
§ 7 Steuerschuldrecht der AO
1. Das Erlöschen des steuerlichen Anspruchs
2. Durchsetzbarkeit d. Anspruchs
3. Erstattungsanspruch auf Rückzahlung v. Steuern
4. Haftung
§ 8 Steuerverfahrensrecht
1. Die Besteuerungsverfahren
2. Besteuerungsgrundlage
3. Pflichten des Steuerpflichtigen
4. RF bei Verletzung der Pflichten
5. Pflichten der Finanzverwaltung
6. Steuerverwaltungsakt
7. Der Steuerbescheid
§ 9 Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren




1

,ALLGEMEINES STEUERRECHT



§1 BUNDESSTEUERN

1. Erhebungstechnik

Direkte Steuern Indirekte Steuern
= Diejenigen die durch die Steuer belastet werden = Steuerpflichtige Personen, welche von den ab die
sollen, werden direkt als Steuerschuldner in Betracht die Steuer im wirtschaftlichen Ergebnis tragen
genommen (Einkommensteuer & (Umsatzsteuer)
Körperschaftssteuer) à Effizienter, weil die große Anzahl der im Ergebnis
wirtschaftlich belastenden Verbraucher nicht in Anspruch
genommen werden muss.


2. Unterscheidung nach Steuergegenstand

Aufwandsteuer = knüpfen an die Einkommens Verwendung an und belasten die steuerliche
Leistungsfähigkeit, die durch den Konsum im steuerlichen Sinne als finanziellen Aufwand, der
mit dem Besitz o. dem Verhalten ist, zum Ausdruck kommt
(Hundesteuer, Spielautomatensteuer, Zweitwohnungsteuer)

Verbrauchersteuer = belasten den Verbrauch bestimmter Güter & Dienstleistungen
(Energiesteuer, Stromteuer, Tabaksteuer, Biersteuer)

Verkehrssteuern = Wird auf die Teilnahme am Rechtsverkehr & Wirtschaftsverkehr erhoben.
(Umsatzsteuer & Gewerbesteuer)

Ertragsteuer = knüpfen an den Ertrag und diese im Rahmen des zu versteuernden Einkommens bzw.
Gewinns steuerlich belasten
(Einkommensteuer, Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer)


Rechtfertigung von Steuern
= Steuern werden dadurch gerechtfertigt, dass der Staat die Steuerpflichtigen nur entsprechend ihrer
steuerlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt.

Leistungsfähigkeitsprinzip
= steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit sind gleich zu besteuern & steuerpflichtige mit ungleicher
Leistungsfähigkeit sind ungleich zu besteuern
(Durchbrechungen bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung)

Äquivalenzprinzip
= Rechtfertigung von Steuern, wenn die Steuer eine Gegenleistung für einen Sonderaufwand darstellt & die
staatliche Leistung einem bestimmten monetären Verhalten des steuerpflichtigen zurechenbar ist
(Grundsteuer & Gewerbesteuer)

§2 STEUERRECHT ALS EINGRIFFSRECHT
à Eingriffsrecht weist darauf hin, dass steuerliche Regelungen in Grundrechte eingreifen

= Eingriff in allg. Handlungsfreiheit Art. 2 I GG, weil der steuerpflichtige verpflichtet wird die Steuerschuld zu
bezahlen




2

,ALLGEMEINES STEUERRECHT



§3 DER BEGRIFF DER STEUER
Steuern als Teil der Abgaben Verfassungsrechtlicher Abgabenrechtlicher Steuerbegriff
= Abgaben sind Steuern, Steuerbegriff = gemäß § 3 AO sind Steuern
Sonderabgaben, Gebühren & = (h.M.) der verfassungsrechtliche Geldleistungen, die nicht eine
Beiträge als finanzielle Lasten Steuerbegriff stimmt mit dem Gegenleistung für eine besondere
zur Finanzierung staatlicher abgabenrechtlichen Steuerbegriff Leistung darstellen & von einem
öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur
Aufgaben überein
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft an den das Gesetz die
leistungspflichtig knüpft



Tatbestandsmerkmale der Steuer

1. Geldleistung (schließt Sach- & Dienstleistungen aus)
2. Gegenleistungsfreiheit (Unterscheidung von Steuern & entgeltende Abgaben)
3. Öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Gebietskörperschaft)
4. Steuererhebungszweck ist die Erzielung von Einnahmen
5. Auferlegung (zwangsweise Heranziehung durch einseitigen Hoheitsakt & den Zufluss an ein öffentlich-rechtliches
Gemeinwesen)
6. Auferlegung muss alle treffen, die den Steuertatbestand erfüllen



§4 STEUERTATBESTAND

Bestandteile des Steuertatbestands

1. Steuersubjekt
2. Steuerobjekt
3. Bemessungsgrundlage
4. Tarif

Steuersubjekt
= regelt, wer Steuerpflichtig ist

Steuerobjekt
= Steuergegenstand
(Bei Einkommensteuer das Einkommen)

Bemessungsgrundlage
= Kern der Steuer. Stellt. Die quantifizierte Größe dar, auf die man den Tarif anwendet um die Steuerlast
(den zu zahlenden Betrag) zu ermitteln

Tarif
= ist die Größe, deren Anwendung auf die Bemessungsgrundlage den Steuerbetrag ergibt (In Prozent oder
fester Geldbetrag)




3

, ALLGEMEINES STEUERRECHT

§ 5 STEUERRECHT ALS TEIL DES VÖLKER-, EUROPA- & VERFASSUNGSRECHT

1. Der Steuerstaat d. GG

= Unter dem Steuerstaat versteht man, dass der Staat sich nicht nur tatsächlich über sein
Steueraufkommen finanziert, sondern dass er dazu auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist.

2. Die Steuer als Belastung natürlicher & juristischer Personen

Strittig, welche Grundrechte einschlägig sind
Problembereiche:
a.) Eine Steuer begründet ihre Belastungswirkung stets durch die RF, eine Zahlung an den Fiskus zu leisten zu
müssen (Grundrechtseingriff durch Auferlegung der Zahlungsverpflichtung)
b.) Eine Steuerkann dazu dienen, ein bestimmtes Verhalten herbeizuführen, indem Steuern tatbestandlich an
bestimmte Tätigkeiten o. Umstände anknüpfen, die steuerlich belastet o. entlastet werden
c.) Bei der Ausgestaltung einer Steuer ist der Gesetzgeber verpflichtet, grundrechtliche Schutzpflichten &
staatsziele zu beachten

Art. 3 I GG als Schutz vor ungleichen = Wann steuerliche SV gleich bzw. ungleich sind, ist nur anhand von
Zahlungsverpflichtungen Differenzierungskriterien festzustellen, die weder tatsächlich noch
verfassungsrechtlich vorgegeben sind (Es obliegt dem Gesetzgeber ein
Differenzierungskriterium im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zu
finden, das mit den verfassungsrechtlichen Wertungen vereinbar ist)
= Objektives Nettoprinzip: Steuern sind auf bestimmte Einkommens- o.
Vermögensquellen zu erheben, wobei die steuerliche Belastung auf
dieser Quelle basieren muss
= Subjektives Nettoprinzip: die individuelle Leistungsfähigkeit soll bei d.
Besteuerung berücksichtigt werden

Freiheitsrechtlicher Schutz vor Freiheitsrechtlich ist problematisch, ob eine Zahlungspflicht in den
steuerlichen Zahlungspflichten als RF Schutzbereich eines GG eingreifen kann.
= Vor allem bei Art. 14 GG (-), grundsätzlich wird die Eröffnung des
Schutzbereichs verneint, weil grundrechtlich nur die konkrete
Eigentumsposition, aber nicht das Vermögen als Ganzes geschützt
werde
= Dient eine Steuer allein dem Zweck, Einnahmen zu erzielen dann
scheidet auch ein mittelbarer Eingriff in ein Freiheitsrecht aus da die
Steuer weder beabsichtigt noch hinreichend intensiv den
Schutzbereich betrifft
à h.M. weder Art. 12 I GG noch Art. 14 I GG ist der Schutzbereich
eröffnet & ein Grundrechtseingriff damit gegeben

Freiheitsrechtlicher Schutz aufgrund = knüpft eine Steuer daran, dass ein steuerpflichtiger einen konkreten
der tatbestandlichen Anknüpfung Gegenstand seines Eigentums dazu einsetzt, um Gewinne zu erzielen, so wird
einer Steuer an grundrechtlich in die grundrechtlich geschützte Freiheit eingegriffen, weil die Steuer die
geschütztes Verhalten
grundrechtlich geschützte Tätigkeit belastet.

3. Steuerrecht

Grundrechtlicher Schutz bei = Steuern können Lenkungswirkung haben, d.h. hinter dem
Lenkungssteuern gesetzlichen steuertatbestand besteht die Absicht, ein bestimmtes
Verhalten zu erzwingen o. zu vermeide, sodass ein mittelbarer
Grundrechtseingriff vorliegt

Grundrechte als Schutzpflichten = Grundrechte können in ihrer Funktion als Schutzpflicht das
im Steuerrecht Steuerrecht beeinflussen




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