Römisches Recht Wintersemester 2022/23 Prof. Dr. Gröschler
Gegenstand der Vorlesung:
→ Schwerpunkt: römisches Privatrecht
I. Heutige Bedeutung des römischen Rechts:
1.) Verständnis des geltenden Rechts:
- Heutiges Zivilrecht (=Bürgerliches Recht) beruht auf dem römischen Recht
➔ Begriffliche Wurzel: ius civile (< civis = Bürger)
Ius civile ursprünglich nur für römische Bürger
Wurde im Laufe der Zeit aber in weiten Teilen auch Ausländern zugänglich gemacht (weiter
Überschneidungsbereich zwischen dem ius civile und dem ius gentium (Völkergemeinrecht))
- Heute: Zivilrecht (Bürgerliches Recht) = das für alle Rechtsteilnehmer geltende Privatrecht
- BGB als Abwandlung und Weiterentwicklung des römischen Rechts
2.) Europäisches Privatrecht:
- Römisches Recht als gemeinsame Basis des kontinental-europäischen Rechts
➔ Europäische Rechtsvereinheitlichung, Entwicklung eines einheitlichen Europäischen Privatrechts
- Anders: englisches Recht (Common Law)
Civil Law → Common Law
Civil Law: Rechtsordnung, die auf römischem Recht beruhen
3.) Weltweite Verbreitung des römischen Rechts:
- Frankreich: Code Civil von 1804 → erfolgreichstes Privatrecht weltweit
➔ Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Spanien, Portugal → Südamerika
- Österreich: ABGB von 1811
➔ Tschechische Republik, Slowakei, Serbien, Bosnien, Slowenien, Kroatien, Rumänien
- Schweiz: Zivilgesetzbuch (ZBG) von 1912
➔ Türkisches Zivilgesetzbuch von 1912
- Deutschland: BGB (1900)
Ostasien
▪ Japan
▪ China (heute Taiwan)
Griechenland
- Südafrika: römisch-holländisches Recht)
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1. Teil: Überblick:
§2 Epochen der römischen Rechtsgeschichte:
I. Königszeit (753-510 v.Chr.):
Von der Gründung Roms (753 v.Chr.) bis zum Ende der Königsherrschaft (510 v.Chr.)
Seit dem späten 9. Jh. v. Chr. Siedlungsspuren auf dem Palatin und am Tiber
II. Frühzeit der Republik (510-200 v.Chr.):
- Ausarbeitung der XII Tafeln: 451/450 v. Chr.
- 500-300 v. Chr.: Epoche der pontifikalen Jurisprudenz
➔ Priesterkollegium der pontifices („Brückenbauer“)
Staatsfunktionäre mit religiöser Legitimation
Zunächst nur Patrizier (= Oberschicht, „Adlige“)
Zuständigkeit für Kalender und Spruchformeln (→ legis actiones)
Sakrale Kontrollbehörde (Kontrolle bestimmter Rechtsakte, Bsp. Adrogation,
Widmung eines Tempelns)
- Ab ca. 300 v.Chr.: nicht-pontifikale Jurisprudenz mit Beteiligung der Plebejer (Neubürger =
Unterschied)
304 v.Chr.: Veröffentlichung der Spruchformeln durch den Schreiber Gnaeus Flavius
(„ius Flavianum“)
→ Ende des Auslegungsmonopols der Pontifizes
Sextus Aelius (Konsul 198 v.Chr.): Tripertita
▪ Text der XII Tafeln
▪ Kommentar zu XII Tafeln
▪ Spruchformeln (→ legis actiones (Spruchformelklagen))
- Mitte des 3. Jh.v.Chr.: neues Gerichtsverfahren (= Formularverfahren =
Schriftformelverfahren) → altes Spruchformelverfahren
Entstehung des ius honorarium (Honorarrecht, das von einem Ehrenbeamten
geschaffene Recht)
Honorarrecht wird insb. vom Prätor (=Gerichtsbeamter) geschaffen (Text 2.3)
Konsequenz: Existenz zweier Rechtsschichten
▪ Ius honorarium (Honorarrecht, Amtsrecht)
▪ Ius civile = das auf den Gesetzen und dem Gewohnheitsrecht beruhende,
„althergebrachte“ römische Privatrecht, insb. XII Tafeln
III. Hellenistische Jurisprudenz (200-27 v.Chr.):
- 2. Jh. v. Chr.: Eroberung Griechenlands (wird zur römischen Provinz), Zerstörung Karthagos
(Afrika wird römische Provinz)
- Ausländer (darunter viele Griechen) kommen als Sklaven und Geiseln nach Rim
➔ Import der griechischen Bildung und Kultur nach Rom, erster „römischer Humanismus“
- Römische Jurisprudenz entwickelt sich aus einer einfachen Rechtskunde (= technische
Rechtsanwendung) zu einer philosophisch beeinflussten Rechtswissenschaft
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IV. Klassische Jurisprudenz (27 v.Chr.-235 n.Chr.):
- Beginnt mit römischer Kaiserzeit und endet mit Herrschaft der severischen Kaiser
- Begriff der „Klassik“
Höhepunkt (qualitativ, quantitativ)
➔ Höchster Stand der römischen Rechtswissenschaft
Vorbild für alle späteren Zeiten
Einteilung in Frühklassik, Hochklassik und Spätklassik:
- Frühklassik (27. V. bis 100 n. Chr.):
Ausbildung der Rechtsdogmatik
▪ Begrifflich-systematisch korrekte Darstellung des Rechts
▪ Entwicklung eines widerspruchsfreien Gesamtsystems
- Hochklassik (100 bis 190n. Chr.):
Schwerpunkt: Lösung einer Vielzahl von Einzelfällen
Römisches Recht als Fallrecht → BGB als kodifiziertes Recht
Vgl. anglo-amerikanisches case law
Publius Iuventius Celsus:
▪ Definition des Rechts als Kunst des Guten und Gerechten (Text 2.4)
Gaius:
▪ Institutionen („Unterweisungen“) des Gaius → um 160 n. Chr.
➔ Einziges fast vollständig erhaltenes Anfängerlehrbuch der Antike
- Spätklassik (190 bis 235 n. Chr.):
Zeit der severischen Kaiser (Septimius Severus, Caracalla, Severus Alexander)
Schwerpunkt: Sammeln und Ordnen des Rechtsstoffes
➔ Zeit der großen Kommentarwerke
V. Nachklassische Zeit bis Justinian (3.-6. Jh. n. Chr.):
- Späte Kaiserzeit = der/das Dominat (284-476 n.Chr.)
- Kaiser Diokletian (284 n.Chr.): Beginn des Dominats
➔ Kaiser nennt sich nicht mehr princeps („Erster“ im Staat), sondern dominus („Herr“)
- Kaiser als absoluter Herrscher? (Text 2. 5) → Heute weiß man, dass das nicht stimmt, er war
nur von Lex Iulia et Papia befreit, auch der Kaiser musste dem Gesetz Folge leisten
- Unter Kaiser Diokletian: Verwaltungsreform; kurze Renaissance der Rechtswissenschaft
VI. Justinianische Gesetzgebung (529-534 n.Chr.):
- 6. Jh. n. Chr.: Blütezeit des oströmischen Reiches (byzantinisches Reich)
- Kaiser Justinian (527-565 n. Chr.) als besonders machtvoller Herrscher
Kaiser steht in der Nähe von Christus (religiöse Überhöhung), Christus als
Pantokrator („Alles-Beherrschender“)
Rückeroberung Italiens von den Ostgoten
Sammlung des römischen Rechts
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Sammlung des römischen Rechts durch Justinian: Corpus Iuris Civilis:
- Schlüssel für späteres Recht
- Bezeichnung: das Corpus Iuris Civilis
- Mittelalter:
Ius civile (weltliches Recht = römisches Recht)
Ius canonicum (Kirchenrecht) → das Corpus Iuris Canonici
- 4 Bestandteile:
Institutionen (Inst./I):
▪ 533 n. Chr.: Anfängerlehrbuch mit Gesetzeskraft
▪ Vorbild: Institutionen des Gaius
Digesten (D.):
▪ 530-533 n. Chr.: Sammlung der Juristenschrift
▪ Sammlung von Fragmenten aus den Schriften der klassischen römischen
Juristen
▪ Pluralwort!
▪ Herzstück der Sammlung
▪ 50 Bücher
▪ Aus 3 000 000 Zeilen wurden 250 000 Zeilen
▪ Codex Florentinus als wichtigste Überlieferung
▪ D.1.4.1 pr. →
▪ D1.4 = Digestentitel
▪ 1 = Fragment
▪ Pr. = principum (1. Abschnitt)
Kodex (C.):
▪ 529 n Chr.: Sammlung der Kaisergesetze (Konstitutionen)
→ Kodex erster Fassung
▪ 534 n. Chr.: Kodex zweiter Fassung
Novellen (Nov.):
▪ 535 – 575 n.Chr.: Kaisergesetze, die nach dem Kodex zweiter Fassung
erlassen wurden, teilweise ach nach Justinians Tod
→ neue Kaisergesetze
- Arbeitsweise der justinianischen Kommission:
Legere, eliminare, colligere → lesen, reinigen, sammeln (Text 2.7)
Kompilation: wertende Auswahl von Textstellen → Streichung von Überflüssigem
Interpolation: gezielte Veränderung der Texte (anpassung/Reform)
- Ziele:
Anpassung der Rechtstexte an das geltende Recht
Reform des geltenden Rechts
- Sicherung der Geltung:
Kommentierungsverbot (Text 2.10)
→ zulässig nur:
▪ Indices (zusammenfassende Inhaltsangabe)
▪ Paratitlas (Verweisungen auf Parallelstellen
➔ Sicherung des Originaltextes
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§3 Das Weiterleben des römischen Rechts:
- Im 11. Jh.: Wiederentdeckung der Digesten in Bologna (Rechtsschule von Bologna)
- Rezeption des römischen Rechts in Deutschland: etwa 1150 bis 1600
- Um 1500: subsidiäre Geltung des römischen Rechts in Deutschland anerkannt
§4 Die Gründung Roms und die Königszeit:
Rechtsquellen in der Königszeit:
- Gewohnheitsrecht und Sitte (zunächst noch keine Trennung Sitte → Recht)
- Leges regiae (Königsgesetze)
Bsp.: Tötungsgesetz Numas
Ab 600 v. Chr.:
- Etrusker übernehmen Vorherrschaft in Rom
➔ Erste Blüte Roms unter tarquinischen Königen
Rege Bautätigkeiten
Trockenlegung der Sümpfe (Malaria)
Wirtschaftlicher Aufschwung (Import von Keramik aus Griechenland)
Bevölkerungswachstum → zunehmende Urbanisierung (Entstehung einer
geschlossenen Stadtsiedlung)
Um 510 v. Chr.:
- Vertreibung der Könige, Beginn der Republik
- Letzter König: Tarquinibus Superbus
➔ Lucretia-Legende (Rechtfertigungslegende
- Nach römischer Überlieferung: Abschüttlung der etruskischen Fremdherrschaft (→ fraglich)
- Abschaffung des Königtums
➔ Patrizische gentes (Adelsfamilien) übernehmen die Macht
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2. Teil: Die Anfänge des römischen Rechts:
§5 Das vorrepublikanische Recht
I. Vorbemerkungen:
1. Erkenntnisquellen des vorrepublikanischen Rechts:
a) Geschichtsschreiber:
- Livius (59 v. bis 17 n. Chr.): Testament des Demaratus (Text 5.1)
➔ Problem: Erbrecht eines nach dem Tod des Erblassers geborenen Abkömmlings (postumus)
- Heute:
- Begründer der römischen Geschichtsschreibung
Quintus Fabius Pictor (um 254 bis 201 v. Chr.)
Schreibt noch auf Griechisch
▪ Standardsprache der damaligen Historiographie
▪ Adressatenkreis: nicht nur gebildete Römer, sondern auch Griechen
- Erst ab dem 3. Jh. v. Chr.: einigermaßen verlässliche geschichtliche Informationen
b) Rückschlüsse aus den XII Tafeln auf das vorher geltende Recht:
- XII Tafeln → keine vollständige Kodifikation des Rechts, sondern einzelne Neuerungen
Beispiele
▪ Einführung der Erbteilungsklage
▪ Einführung der Ersitzung (usucapio)
2. Träger des vorrepublikanischen Rechts:
Priesterkollegien → Priester als „Staatsfunktionäre“ (religiöse Legitimation politischer Macht)
- Auguren:
Inauguration des Königs (augere: Die Kraft/Macht vermehren)
Zeichendeutung durch Vogelschau
Dabei: Abschluss von Verträgen zwischen Augur und leitendem Priester in Form der
stipulatio
➔ Einfluss des Sakralrechts der Auguren auf das Zivilrecht
- Fetialen:
Kriegserklärung: rei repetitio
➔ Erinnert an älteste Eigentumsklage (legis actio sacramento in rem = dingliche
Spruchformelklage mit Prozesseinsatz)
- Pontifizes:
Fest- und Gerichtskalender
➔ Bestimmung der dies fasti/nefasti (sakral günstige/ungünstige Tage)
Hüter der Prozessformeln (bis 304 v. Chr., Gnaeus Flavius)
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II. Familien- und Erbrecht:
Familienstruktur:
- Patriarchalisch: Hausvater (pater familias) als Oberhaupt der Familie
- Patrilinear: Verwandtschaft nach männlicher Linie (agnatische Verwandtschaft: Abstammung von
einem gemeinsamen Stammvater)
Folgen der patriarchalischen Famiienstruktur:
- Verwaltung des Familienvermögens durch den pater familias
Ursprünglich: Kernbestand des Vermögens gehört der Familie
Seit XII Tafeln (Erbteilungsklage): pater familias als Inhaber des Familienvermögens
- Gewalt über die Familienmitglieder
Gewalt des pater familias:
- Väterliche Gewalt (patria potesta) über Kinder (auch nach Eintritt der Mündigkeit; grundsätzlich bis
zum Tod des Vaters)
- Ehegewalt (manus) über Ehefrau
- Recht über Leben und Tod (ius vita necisque), bis ins 2. Jh. n. Chr.
- Allerdings: Gewalt des pater familias ist nicht völlig grenzenlos
- Grenzen:
Einführung der Zensur (443 v. Chr.): Sittenaufsicht durch den censor
→ öffentlich-rechtliche Sanktionen, wenn pater familias seine Gewaltrechte missbraucht
(Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts)
Bei grundloser Tötung: Verwandtenmord (vgl. Tötungsgesetz Numas)
Die förmliche Eheschließung:
- Ehemann erwirbt manus über die Ehefrau
- Frau verliert ihre Rechtsfähigkeit (= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein)
➔ Das gesamte Vermögen der Frau geht auf den Mann/ die Familie des Mannes über
- Zwei Arten (bereits vor XII Tafeln) (Gai.inst. 1.112 f.):
Confarreatio (Speltbrot-Ehe):
▪ Patrizier
▪ Brautleute bringen Jupiter ein Opfer aus Speltbrot dar
Coemptio (Eheschließung durch symbolischen Kauf):
▪ Plebejer
▪ Bräutigam erwirbt durch gegenseitige mancipatio die Gewalt über die Braut
Ursprünglich: Eheverbot zwischen Patrizier und Plebejern (Abschaffung durch lex Canuleia
445 v. Chr.)
Manus-freie Ehe:
- Wohl bereits vor XII Tafeln
- Usus (tatsächliches Zusammenleben als Ehegatten)als Voraussetzung
- Formlose Ehe ohne manus
- Vorteil:
Gütertrennung (Vermögen der Frau fällt nicht dem Mann/seiner Familie zu
- Rückschluss aus XII Tafeln: trinoctium (Zeitraum von 3 Nächten)
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Scheidung:
- Verstoßung der Frau durch den Mann (jedenfalls seit XII Tafeln)
- Unklar: Entwicklungsstufe der Unauflöslichkeit der römischen Ehe
- Scheidungsrecht für Frau vermutlich erst später (jedenfalls seit Komödien des Plautus 2. Jh. v. Chr.)
Erbrecht:
Gesetzliches Erbrecht der sui heredes (Hauserben):
- Sui heredes = Personen, die unmittelbar mit Tode des Erblassers gewaltfrei werden
Kinder
Ehefrau, die unter manus steht
Enkel?
- Aufgaben der sui heredes:
Totenkult:
▪ Angemessenes Begräbnis
▪ Regelmäßige Opfer
Fortsetzung des Hausgötterkults
➔ Verehrung der Laren und Penaten (Schutzgötter der Familie und des Haushalts)
Annahme als Kind:
- Kinderlosigkeit → Gefahr für Toten- und Hausgötterkult → Abhilfe: Annahme als Kind
(1) Adoptio:
- Anzunehmender steht noch in Hausgewalt seines pater familias
- Übertragung der Hausgewalt durch mancipatio an Adoptivvater (privates Rechtsgeschäft)
(2) Adrogatio („Hinzubefragung“):
- Anzunehmender ist sui iuris („eigenen Rechts“ = rechtlich selbstständig)
- Adrogation erfolgt vor Volksvesammlung
➔ Volksversammlung muss zustimmen
- Ablauf:
Frage des leitenden Beamten
Abstimmung des Volkes (Kuriatkomitien) → lex curiata
- Adrogatio nur im Ausnahmefall:
Adrogierender darf keine (leiblichen oder angenommenen) Kinder haben
Adrogation von nicht mehr als einer Person
Adrogierender muss älter sein als der
Adrogierte Exkurs: testamentum calatis comitiis:
(vgl. §1767 BGB: Eltern-Kind-Verhältnis)
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II. Die legis actio sacramento als ältester Prozess:
Legis actio sacramento = Spruchformelklage mit Prozesseinsatz
2 Arten der Spruchformelklage mit Prozesseinsatz:
(1) Legis actio sacramento in rem (dingliche Spruchformelklage mit Prozesseinsatz)
➔ Absolutes Recht, insb. Eigentum
- Actio in rem = Klage „auf eine Sache“
- Sechs Schritte der legis actio sacramento in rem (Text 5.4):
- Formalisierung und Ritualisierung:
In der späten Republik: Grund nicht mehr bekannt (Vgl. Kritik Ciceros Text 5.5)
In alter Zeit: Einhaltung der Rituale → Sicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der
Rechtsakte
(2) Legis actio sacramento in personam (schuldrechtliche Spruchformelklage mit Prozesseinsatz)
➔ Relatives Recht, insb. schuldrechtlicher Anspruch
- Actio in personam: Klage „gegen eine Person“
- Bsp.: Anspruch aus einem förmlichen Versprechen (stipulatio), Anspruch aus Delikt, Anspruch
aus Testament
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III. Die Entwicklung der mancipatio (= „Zugriff“):
- Förmliches Übereignungsgeschäft für res mancipi
Mancipatio = Rechtsakt, bei dem man durch „Zugriff“ erwirbt
Res mancipi (Zugriffssachen) = Sachen, die durch „Zugriff“ (im Rahmen der mancipatio)
erworben werden
- Anwendungsbereiche:
Persönlicher Anwendungsbereich: nur für römische Bürger
▪ Sonderrecht der römischen Bürger
▪ Gegensatz: ius gentium (Gemeinprivatrecht)
Sachlicher Anwendungsbereich:
▪ Übereignung von res mancipi
▪ Übertragung der Gewalt an Personen
- Res mancipi:
Italische Grundstücke (Grundstücke in Italien)
Größere vierbeinige Herdentiere (Rinder, Pferde, Maultiere, Esel); nicht: Schafe!
➔ Kernbestand des bäuerlichen Vermögens
- Übertragung der Gewalt an Personen durch mancipatio:
Eheschließung durch coemptio (Kaufehe): manus (Ehegewalt)
Adoptio (Annahme als Kind): patria potestas (väterliche Gewalt) über das Hauskind
Gewalt an Sklaven
▪ Bis zu 5./4. Jh. v. Chr.: Sklaven wurden noch als Personen angesehen
▪ Lex Aquilia (286 v. Chr.): Tötung oder Verletzung eines Sklaven als Sachbeschädigung
→ Sklaven als Sachen
- Voraussetzungen:
Fünf mündige römische Bürger als Zeugen
Ein weiterer mündiger Bürger als Waagenhalter (libripens)
Korrekter Ablauf der mancipatio, inbs. Korrektes Aussprechen der Manzipationsformel
- Ablauf:
Erwerber spricht Manzipationsformel
Erwerber schlägt mit der Kupfermünze an die Waage
Erwerber gibt Kupfermünze dem Veräußerer an Stelle des Kaufpreises (pretii loco)
- Manzipationsritus:
Streng formalisierter Ablauf
„Wirkform“: Rechtsakt existiert überhaupt nur durch die Form
Heute: „Zweckform“ → Form dient der Erreichung bestimmter Zwecke
Form → Vertragsfreiheit (§311 I BGB, Art. 2 I GG)
Formzwecke:
- Mancipatio nummo uno (Manzipation mit einer (einzigen) Münze):
Mancipatio als symbolischer Kauf
→ Zur Zeit des Gaius: manzipatio nummo uno
▪ Einzelne Kupfermünze als symbolischer Kaufpreis
▪ Kein Kauf, sondern abstraktes Verfügungsgeschäft
Ursprünglich jedoch: mancipatio als Barkauf