Strafrecht AT III - Rechtswidrigkeit, Schuld, Irrtümer, Konkurrenzen
Strafrecht AT I - Täterschaft und Teilnahme
Zusammenfassung des gesamten Strafrecht AT - 1. Staatsexamen
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Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU)
Rechtswissenschaft
Strafrecht AT
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C) Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
b) Handlung
- De nition: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder Unterlassen, welches der Täter mit
seinem eigenen Willen beherrscht.
- nicht: Schlaf, Re ex, Bewusstlos o.ä.
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
- Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)
- De nition: Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
der Erfolg entfallen würde.
- Kumulative Kausalität: beide zsm führen zu Erfolg (dann siehe Formel unproblematisch,
dann evtl. nicht obj. zurechenbar da außerhalb Lebenswahrscheinlichkeit)
- Alternative Kausalität: Wenn beide Bedingungen für sich alleine schon zum Erfolg führen,
sind auch beide dafür ursächlich.
- Überholende Kausalität: Eine Ersthandlung ist auch kausal, wenn sie bis zum
Erfolgseintritt durch eine Zweithandlung weiter wirkt.
- Hypothetische Kausalität: Reserveursachen sind unbeachtlich.
- Atypische Kausalität: Die Kausalität entfällt nicht bei untypischen Handlungsverläufen.
d) Objektive Zurechnung
- De nition: wenn der T eine rechtlich relevante Gefahr gescha en hat, die sich im
tatbestandsmäßigen Erfolg widerspiegelt
- keine rechtl. relevante Gefahr: Handlung nicht beherrschbar, Abschwächung des
drohenden Schadens
-> Unterbrechung Zurechnungszsmhang: bei Sozialadäquanz, Verwirklichung des allg.
Lebensrisikos, eigenverantwortlicher Selbst-
gefährdung, atypischem Kausalverlauf (außerhalb
jeder Lebenserwartung)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, 15
- bzgl. der Verwirklichung des obj. TB und ggf. sonstiger subj. Merkmale (zB Zueignungsabsicht)
- Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner obj. Tatumstände
- relevanter Zeitpunkt: Vornahme der tatbestandlichen Handlung (16 I: „bei Begehung der Tat“)
-> dolus antecedens (vorhergehend) und subsequens (nachträglich) nicht ausreichend
- dolus directus 1. Grades: T kommt es gerade darauf an, den tb. Erfolg herbeizuführen
- dolus directus 2. Grades: T weiß oder sieht sicher voraus, dass Verhalten zum Eintritt des tb.
Erfolgs führen wird, egal ob er diesen wünscht
- dolus eventualis: Täter hält Erfolgseintritt ernstlich für möglich, nimmt ihn aber billigend in Kauf
P: Abgrenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit
e.A. Möglichkeitstheorie: T erkennt, dass konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts besteht
aber: auch bei bewusster FL der Fall, keine Abgrenzung möglich, Ausdehnung Vorsatz
a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie: T hält Erfolgseintritt für wahrscheinlich (mehr als möglich)
aber: Grenze zwischen möglich und wahrscheinlich schwer zu ziehen
a.A. Gleichgültigkeitstheorie: T ist Erfolgseintritt gleichgültig
aber: Bewertung des Verhaltens ist Abgrenzungskriterium, Gesinnungsstrafrecht
h.M. Billigungstheorie: Täter hält Erfolgseintritt für ernsthaft möglich, ndet sich damit ab und
handelt weiter, nimmt Erfolg billigend in Kauf (auch bei unerwünschtem Erfolg möglich)
-> Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolgs („wird schon gut gehen“) ist bewusste FL,
andernfalls („na wenn schon“) ist bedingter Vorsatz
- bei fehlenden Anhaltspunkten im Sachverhalt ermitteln, ob sich aufgrund der objektiven
Tatumstände auf Eventualvorsatz schließen lässt
-> v.a. bei objektiver Gefährlichkeit, konkrete Angri sweise, Motivation, Psyche des Täters,
wenn nur noch ein glücklicher Zufall den Erfolg verhindern könnte
-> auch bei hoher objektiver Gefährlichkeit nicht automatisch (keine Hemmschwellentheorie)
b) Irrtümer, 16 (s.u.)
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
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, D) Der Versuch gem. 22, 23 I
- Begründung Strafbarkeit:
- objektive Theorie: wegen objektiver Gefährdung von Rechtsgütern
-> kann Strafbarkeit des untauglichen Versuchs nicht erklären
- subjektive Theorie: wegen verwer ichem Willen des Täters
-> problematisch ist Nähe zum Gesinnungsstrafrecht
- h.M. Eindruckstheorie: rechtsfeindliche Gesinnung muss nach außen treten und dafür sorgen,
das Gefühl der Rechtssicherheit anderer zu erschüttern
0. Vorprüfung
1. Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I
- stets strafbar bei Verbrechen gem. 12 (Mindeststrafe von 1 Jahr)
- bei Vergehen gem. 12 II nur strafbar wenn ausdrücklich bestimmt (zB KV, Diebstahl)
- nach 12 III ändert Strafschärfung/-milderung nichts an Deliktscharakter (ob Verbrechen oder
Vergehen), Privilegierung und Quali kation hingegen schon
- Versuch der Erfolgsquali kation strafbar
- erfolgsquali zierter Versuch: e.A.: nur Versuch des Grunddelikts strafbar (denn Versuch ohne
Vorsatz widerspricht 22)
h.M.: nicht strafbar, wenn quali zierender Erfolg mit Tathandlung
verknüpft ist und Erfolgsquali kation nach Konzeption des
TB auf Erfolg des Grunddelikts aufbaut
2. Keine Vollendung
- mindestens ein Unrechts-TBM muss fehlen
- bei herbeigeführtem Taterfolg wird vorsätzliches Begehungsdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt oder
Unterlassungsdelikt geprüft
- nicht bei Unternehmensdelikt („wer es unternimmt“) möglich, da Unternehmen bereits den
Versuch umfasst, 11 I Nr. 6 (mit unmittelbarem Ansetzen tritt schon Vollendung ein)
3. Kein untauglicher Versuch
- kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht zum Erfolg führen
-> strafbar, durch Erst-Recht-Schluss aus 23 III, bei dem selbst der grob unverständige
Versuch strafbar ist (auch nach Eindruckstheorie strafwürdig s.o.)
- abergläubischer Versuch grds. stra os, da Erfolg nur gewünscht, kein Ein uss auf Eintritt
- Wahndelikt: Täter denkt, sein Verhalten fällt unter Strafnorm, die aber (so) nicht existiert,
-> kann auf verschiedenen Ebenen sein (zB hält sich für nicht gerechtfertigt)
-> stra os, wegen nullum-crimen-Grundsatz, Eindruckstheorie nicht erfüllt
- Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch: Umkehrprinzip
-> Irrtum des Täters, der ihn nach 16 I entlasten würde, belastet ihn umgekehrt bei Vorliegen
der Umstände, über die sich geirrt wurde (dann untauglicher Versuch)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
- Vorsatz auf die Vollendung der Tat
a) kognitives Element: Vorsatz bzgl. aller objektiven und weiteren subjektiven TBM
b) voluntatives Element: unbedingter Handlungswille (entschieden, Tatgeneigtheit reicht nicht)
-> auch bei „Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage“
wenn Täter fest entschlossen ist, Tat unter bestimmten Umständen
zu begehen, deren Eintritt aber von ihm unabhängig sind
2. Unmittelbares Ansetzen gem. 22
- muss unmittelbar dazu ansetzen, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen
- gemischt-subjektiv-objektive Theorie zur Abgrenzung Tatvorbereitung und Tatansatz
-> Subj.: Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben
-> Obj.: - geschütztes Rechtsgut aus Tätersicht in konkreter Gefahr
- Eintritt in die Opfersphäre, unmittelbar räumlich-zeitlicher Zusammenhang
- zwischen Tun und Tatbestandserfüllung keine wesentlichen Zwischenakte mehr
- v.a. relevant bei mehraktigen Delikten
-> zB bei 249 muss auch zur Nötigungshandlung angesetzt werden, allein Ansetzen zur
Wegnahme genügt nicht für Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme
- Versuchsbeginn kann bei tateinheitlich begangenen Delikten jeweils auseinanderfallen
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